Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024
Was ist ein Ehevertrag?
Mit einem Ehevertrag regeln die Eheleute die finanziellen und privaten Aspekte ihrer Ehe, so dass im Falle einer Trennung oder Scheidung Unterhalts- und Versorgungsansprüche, Vermögensfragen und viele andere Aspekte der Ehe bereits im beidseitigen Einverständnis geklärt sind. Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe aufgesetzt. Nach der Ehe, also im Hinblick auf eine Trennung oder Scheidung, können die Ehepartner eine Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung schließen. Bei RECHTSDOKUMENTE finden Sie auch eine Vorlage für eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.
Was kann ich mit diesem Ehevertrag regeln?
Mit unserem Muster für einen Ehevertrag können Sie folgende Aspekte Ihrer Scheidung regeln:
1) Ehelicher Güterstand
Sie können einen sehr wichtigen Aspekt der Ehe, nämlich den ehelichen Güterstand regeln.
Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten zueinander. Dabei wird grundsätzlich zwischen drei Varianten des Güterstandes unterschieden:
Zugewinngemeinschaft (Normalfall)
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
Der Standardfall ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. Ehepartner leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sie denn, sie haben schriftlich einen anderen Güterstand vereinbart (z.B. in einem Ehevertrag).
Das Vermögen, das von einem Ehepartner mit in die Ehe gebracht wurde, gehört dem jeweiligen Ehepartner alleine. Das Gleiche gilt beim Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehepartner betrachtet, zusammengerechnet, durch zwei geteilt und der, der tatsächlich mehr besitzt, muss mit einer Geldzahlung die Differenz ausgleichen. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt.
Hausrat and Altersvorsorge werden im Vermögensausgleich nicht berücksichtigt, sondern getrennt behandelt.
Beispiel:
Ehepartner A hatte am Anfang der Ehe 10.000 Euro. Bei der Scheidung hat A aus seiner Berufstätigkeit ein Vermögen von 25.000 Euro angespart. Ehepartner B hatte am Anfang der Ehe 5.000 Euro und bei der Scheidung 6.000 Euro.
Berechnung des Zugewinns:
Zugewinn des Ehepartners A ist 15.000 Euro (25.000 Euro - 10.000 Euro).
Zugewinn der Ehepartners B ist 1.000 Euro (6.000 Euro - 5.000 Euro)
Der zu teilende Überschuss an Zugewinn ist 14.000 Euro (15.000 Euro – 1.000 Euro)
Ehepartner B kann von Ehepartner A die Hälfte des Überschusses, also 7.000 Euro verlangen.
Gütertrennung
Ehepartner haben die Möglichkeit, in einem schriftlichen Vertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung zu wählen.
Bei einer Gütertrennung werden die Ehepartner vermögensrechtlich wie unverheiratete Personen angesehen. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen behält, es allein verwalten und darüber frei verfügen kann.
Im Scheidungsfall kommt es somit nicht zu einem Zugewinnausgleich, d.h. jeder Ehepartner behält das Eigentum an dem von ihm/ihr vor oder während der Ehe erworbenen Vermögen. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist jedoch gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen, also Vermögen, das beiden gehört, wie z.B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto und die ehelichen Ersparnisse.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Ehepartner, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, jedoch einzelne Vermögenswerte (z.B. Immobilien oder Unternehmen) aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausschließen möchten, können schriftlich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Das ausgeschlossene Vermögen wird dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mit einbezogen.
2) Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche aus der Altersvorsorge (Rente).
Ehepartner haben in der Regel unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften, weil z.B. einer der Partner wegen Kinderbetreuung nicht oder nur für eine gewisse Zeit gearbeitet hat usw.
Durch den Versorgungsausgleich sollen diese Unterschiede gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz ausgeglichen werden. Hiernach wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Ehepartnern jeweils zu 50% gutgeschrieben.
Beispiel für einen Versorgungsausgleich:
Ehemann M hat zum Zeitpunkt der Scheidung gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 2.000 €, eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 300 € und einen Anspruch in Höhe von 250 € aus einer Riester-Rente.
Der Ehefrau F hingegen steht ein Anspruch auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.500 € zu.
Kommt es zu einer Scheidung, müssen diese Beträge hälftig geteilt werden. Demzufolge bekommt M 750 € aus der Beamtenversorgung der F. Insgesamt kommt er damit auf 2.025 € (750 € + 1.000 € + 150 € + 125 €) und F erhält 1.000 € aus der gesetzlichen Rente des M, 150 € aus der betrieblichen Altersversorgung des M und 125 € aus der Riester-Rente des M. Insgesamt kommt sie damit ebenfalls auf 2.025 € (1.000 € + 150 € + 125 € + 750 €).
Ohne einen solchen Ausgleich hätte M insgesamt 2.550 € und F 1.500 € erhalten.
Kann auf Versorgungsausgleich verzichtet werden?
Auf den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich verzichtet werden. Ein kompletter Verzicht kann jedoch problematisch sein, wenn die Ehepartner im Ehevertrag auch auf Unterhalt verzichtet haben, insbesondere dann, wenn einer der Ehepartner über erheblich höhere Einkünfte verfügt und der andere Partner durch den Verzicht massiv benachteiligt wird.
Können Rentenansprüche nur teilweise vom Ausgleich ausgeschlossen werden?
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG kann nicht nur ein vollständiger, sondern auch ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.
Zum Beispiel können private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten (z.B. Beamtenversorgung) vom Ausgleich ausgeschlossen und nur gesetzliche Rentenansprüche ausgeglichen werden.
Bei einem teilweisen Verzicht ist es wichtig, dass der verzichtende Ehegatte weiß, worauf er verzichtet und wie sich das auf seine Rente auswirkt. Das bedingt, dass die entsprechenden Werte vor dem Verzicht ausgerechnet und klargestellt werden.
3) Nachehelicher Unterhalt
Nachehelichen Unterhalt bekommt der bedürftige Ehepartner vom leistungsfähigen Ehepartner nach einer Scheidung.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.
Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung
- Unterhalt wegen Alter
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt (Ausgleich von Einkommensdifferenz, um ehelichen Lebensstandard zu erhalten)
- Ausbildungsunterhalt (wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen)
Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.
Des Weiteren wird Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners vorausgesetzt. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt in bestimmter Höhe verbleiben.
Welche Möglichkeiten zur Vereinbarung von Unterhalt bietet die Vorlage?
a) Gesetzlicher Unterhalt:
Sie können den gesetzlichen Unterhalt vereinbaren.
Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.
Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB
- Unterhalt wegen Alter, § 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- Aufstockungsunterhalt (Ausgleich von Einkommensdifferenz, um ehelichen Lebensstandard zu erhalten), § 1573 Abs. 2 BGB
- Ausbildungsunterhalt (wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde), § 1575 BGB
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen), § 1576 BGB
- Ehe von langer Dauer (bei einer Ehezeit ab 15 – 20 Jahren)
Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.
Des Weiteren wird Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners vorausgesetzt. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt in bestimmter Höhe verbleiben.
Wenn bezüglich des nachehelichen Unterhalts keine Vereinbarung getroffen wird, gilt die gesetzliche Regelung. Danach steht im Falle einer Scheidung dem Ehepartner, der seinen Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann, ein Unterhaltsanspruch zu.
b) Kompletter Verzicht auf Unterhalt:
Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche gesetzliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwortung über die Ehescheidung hinaus abbedingen wollen und dies dem gelebten oder geplanten Ehetyp entspricht.
Dies gilt vor allem für Ehen ohne Kinderwunsch sowie beiderseits berufstätiger, vermögensmäßig unabhängiger Personen sowie bei (Wieder-)Verheiratung bereits gesicherter, älterer Personen, sofern beide einkommensmäßig versorgt sind.
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann insbesondere wegen Kinderbetreuung, Alter und Krankheit ungültig sein. Hierbei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Dabei müssen sämtliche individuellen Verhältnisse der Eheleute gewürdigt werden, insbesondere also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die geplante oder bereits verwirklichte Lebenssituation.
Sollte sich der Ehevertrag als sittenwidrig erweisen, so treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
c) Teilweiser Verzicht auf Unterhalt:
Die Ehepartner können auch einen teilweisen Verzicht vereinbaren.
Ein teilweiser Unterhaltsverzicht (beschränkter Unterhaltsverzicht) kann vereinbart werden, indem Unterhalt nur für folgende Unterhaltstatbestände festgelegt wird:
- Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB,
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen (§§ 1571, 1572 BGB),
aber nur soweit die Voraussetzungen dieser Unterhaltstatbestände zum Zeitpunkt der Beendigung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes vorliegen.
In allen anderen Fällen muss jeder Ehepartner nach Scheidung für seinen Unterhalt in vollem Umfang selbst aufkommen, soweit der Unterhaltsverzicht reicht.
d) Vereinbarung eines monatlichen Festbetrags:
Die Ehepartner können regeln, dass einer der Ehepartner an den anderen Partner einen monatlichen Unterhaltsbetrag zahlen soll. Die genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts ist immer vom Einzelfall abhängig.
Es gibt aber von den jeweiligen Oberlandesgerichten entwickelte besondere Leitlinien für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen.
Das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehepartnern muss erst einmal bestimmt werden.
Zunächst muss das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden. Kapitalzinsen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Beteiligung an einem Unternehmen, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, Abfindungen, Einkommenssteuererstattungen, Krankengeld, Sachleistungen des Arbeitgebers oder der Wohnwert der eigenen Immobilien usw. müssen dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.
Verbindlichkeiten, wie z.B. Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Betriebsausgaben bei Selbständigen, Fortbildungskosten, eine angemessene Altersvorsorge von 5 % des Bruttolohns, Kindesunterhalt, sowie Darlehensleistungen, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
Als nachehelichen Unterhalt gibt es grundsätzlich 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (knapp 43 Prozent) des geschiedenen Partners, wenn der andere nicht erwerbstätig ist. Nach den Süddeutschen Unterhaltsrichtlinien hat der Unterhaltsberechtigte allerdings einen Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.
Online-Rechner für den nachehelichen Unterhalt können verwendet werden, um eine grobe Kalkulation auszurechnen. Besondere Aspekte und Einzelheiten einer Situation werden bei einem solchen Rechner jedoch nicht berücksichtigt.
Unterhaltspflicht wegen Kinderbetreuung
Übernimmt ein Ehegatte nach der Scheidung die Betreuung der gemeinsamen Kinder, so darf er von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung der Kinder Unterhalt verlangen. Dieser gesetzliche Anspruch auf „Betreuungsunterhalt“ ist zunächst auf die ersten drei Lebensjahre jedes Kindes beschränkt. Er verlängert sich jedoch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Mit dem BGH Urteil vom 11.02.2004 (Az. XII ZR 265/02) betont das Gericht die Bedeutung des gesetzlichen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder. Der Unterhaltsanspruch sei am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen.
4) Erbrecht
In unserem Vordruck für einen Ehevertrag können Sie zudem wichtige Regelungen hinsichtlich des Erbguts treffen. Sie können z.B. bestimmen, dass ein vorhandenes gemeinsames Testament bei einer Scheidung nicht mehr wirksam sein soll und dass die Ehepartner bei einer Scheidung keine gesetzlichen Erbansprüche gegeneinander geltend machen dürfen.
Welchen Erb- und Pflichtteilsanspruch gibt es?
Ein Ehepartner ist gesetzlich berechtigt, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteilanspruchs aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners zu verlangen, falls kein Testament vorliegt oder er im Testament nicht bzw. nicht ausreichend bedacht wurde. Dieser Erbteil wird Pflichtteil genannt. In dem Ehevertrag von RECHTSDOKUMENTE können die Ehepartner bestimmen, dass sie auf einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des anderen Ehepartners verzichten.
Ein Ehevertrag muss in der Regel notariell beurkundet werden, insbesondere wenn er Regelungen zum Güterrecht oder zum Unterhaltsrecht beinhaltet. Sie können Ihren fertigen Ehevertrag von RECHTSDOKUMENTE zum Notar mitnehmen. Für die notarielle Beurkundung fallen selbstverständlich Notarkosten an.
Andere Bezeichnungen:
Ein Ehevertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Ehegattenvertrag
- Ehegattenvereinbarung
- Vertrag für Ehepartner
- Vertrag für Ehepaare
- Ehevertrag über Gütergemeinschaft
- Ehevertrag mit Gütertrennung
- Vertrag für Ehegatten
- Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft
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