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Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, der die Konditionen regelt, zu denen ein Geldbetrag verliehen wird und zurückzuzahlen ist.



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DARLEHENSVERTRAG

zwischen


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- nachfolgend „Darlehensgeber“ genannt -

und


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- nachfolgend „Darlehensnehmer“ genannt -

Zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer wird die Bereitstellung eines bestimmten Darlehensbetrags (nachfolgend das „Darlehen“) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

  • Darlehensbetrag und Verzinsung

    1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von ____________________ €.
    2. Das Darlehen wird zinslos gewährt.
  • Zweck

  • Die Gewährung des Darlehens ist an keinen bestimmten Verwendungszweck gebunden.
  • Auszahlung

  • Das Darlehen ist vom Darlehensgeber spätestens am 11. März 2025 an den Darlehensnehmer in bar auszuzahlen.
  • Tilgung

    1. Die Tilgung des Darlehens hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 11. März 2025 durch eine Barzahlung an den Darlehensgeber zu erfolgen.
    2. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, jederzeit die noch ausstehende Darlehensrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zu tilgen. Durch die vorzeitige Darlehenstilgung wird der Darlehensnehmer nicht zur Zahlung einer festen oder variablen Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Alle Sonderzahlungen werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Darlehensschuld verrechnet.
    3. Die den Vertragsparteien zustehenden gesetzlichen Rechte zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrags bleiben unberührt.
  • Zahlungsverzug

    1. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Erhalt des Geldes durch den Darlehensgeber maßgeblich.
    2. Gerät der Darlehensnehmer mit der Zahlung der fälligen Darlehensschuld ganz oder teilweise in Verzug, ist der fällige Betrag für die Zeit des Verzugs mit einem Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
    3. Der Darlehensnehmer ist darüber hinaus zum Ersatz aller dem Darlehensgeber aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Schäden, einschließlich aber nicht beschränkt auf die zur Durchsetzung seiner Rechte aus diesem Darlehensvertrag erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, verpflichtet.
  • Sicherheiten

    1. Zur Sicherung aller Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag gewährt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber folgende Sicherheit (nachfolgend die „Sicherheit“):

      ________________________________________________________________ .

    2. Gerät der Darlehensnehmer mit der Zahlung fälliger Forderungen aus diesem Darlehensvertrag in Verzug, ist der Darlehensgeber berechtigt, die vorstehend genannte Sicherheit sofort nach freiem Ermessen zu verwerten und aus dem Erlös seine fälligen Forderungen aus diesem Darlehensvertrag zu befriedigen.
  • Abtretung

  • Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Darlehensnehmers darf der Darlehensgeber die Forderung aus diesem Darlehensvertrag nicht an Dritte abtreten.
  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Gerichtsstand

  • An diesem Darlehensvertrag ist kein Verbraucher beteiligt. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag oder über seine Gültigkeit ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, als ausschließlicher Gerichtsstand __________________________________________ vereinbart.
  • Schriftform

  • Änderungen und Ergänzungen dieses Darlehensvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Darlehensvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Darlehensnehmers)

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Darlehensgebers)
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Zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2025


In aller Kürze: Der Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Konditionen regelt, zu denen ein Geldbetrag überlassen, d.h. gewährt wird und zurückzuzahlen ist.

Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich eine Person (der Darlehensgeber), einer anderen Person (dem Darlehensnehmer) einen bestimmten Geldbetrag (das Darlehen) zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Je nach Vereinbarung ist der Geldbetrag entweder mit Zinsen oder ohne Zinsen zurückzuzahlen.

Ein Darlehensvertrag regelt u.a.

  • die Höhe des Darlehens,
  • wie das Darlehen auszuzahlen (Barzahlung/Überweisung) und zurückzuzahlen (Einmalzahlung/Ratenzahlung) ist,
  • ob und in welcher Höhe Zinsen anfallen und
  • ob das Darlehen an einem bestimmten Datum zurückzuzahlen ist.

Gut zu wissen: Ein Darlehensvertrag wird manchmal auch „Kreditvertrag“ genannt. Ist der Darlehensgeber eine Privatperson, spricht man auch von einem „Privatdarlehen“ bzw. von einem privaten Darlehensvertrag.

 

Hier sind einige wichtige Fragen zum Darlehensvertrag:

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