Diejenige Person, die als Vormund benannt ist, wird auch das Vermögen des Kindes verwalten, da das Kind bis zu seinem 18. Geburtstag nicht über das geerbte Vermögen verfügen kann.
Der Vormund hat die oberste Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen, und darf es demzufolge nicht für eigene Zwecke und Interessen ausgeben. Fakt ist aber, dass der Vormund Zugriff auf das Vermögen des Kindes hat und er sollte daher mit Sorgfalt ausgesucht werden.
Benennung eines Pflegers
Sollten Bedenken bestehen, insbesondere wenn der Ex-Partner als Vormund benannt wird, dann kann es sinnvoll sein, eine andere Person, z.B. einen anderen Verwandten, mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen. Eine Person, die lediglich für die Vermögenssorge des Kindes zuständig ist, wird Ergänzungspfleger bzw. Pfleger genannt.
In unserem Muster für eine Sorgerechtsbestimmung ist es möglich, einen sogenannten Pfleger zu bestimmen, falls erwünscht.
Für den benannten Pfleger wird in Ihrer Sorgerechtsverfügung die in § 1859 BGB bezeichneten Befreiungen angeordnet. Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Kindes gefährden.
Der Pfleger kann von folgenden Regelungen befreit werden (bei Müttern i.V.m. § 1855 BGB):
- Pflicht zur Anlage mit Sperrvermerk (§ 1845 BGB)
- Familiengerichtliches Genehmigungsbedürfnis bei der Geldanlage (§ 1667 BGB)
- Familiengerichtliche Genehmigung bei Verfügungen und Eingehung einer Verpflichtung über Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Pflegling eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier (§ 1849 BGB)
- Hinterlegung von Inhaber- und Orderpapieren (§ 1859 BGB)
- Jährliche Rechnungslegung (§ 1859 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Trotz dieser umfassenden Befreiung ist der Pfleger aber weiterhin verpflichtet, Folgendes zu tun bzw. zu unterlassen:
Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen (§ 1835 BGB), dem Familiengericht Auskünfte zu erteilen (§ 1864 BGB), Vermögensübersichten nach dem Ablauf von je zwei bis fünf Jahren über den Bestand des seiner Verwaltung unterlegenen Vermögens beim Familiengericht einzureichen (§ 1859 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Geld mündelsicher anzulegen (1839 BGB), familiengerichtliche Genehmigungen in den Konstellationen nach § 1821 BGB einzuholen, nichts zu verschenken und die Schlussrechnung nach § 1872 BGB zu erstellen.