Vollzeitarbeitsvertrag

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Beginn des Arbeitsverhältnisses


Beginn des Arbeitsverhältnisses





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ARBEITSVERTRAG

Zwischen

____________________________________________

____________________________________________

(nachfolgend „Arbeitgeber‟ genannt)

und

____________________________________________

____________________________________________

(nachfolgend „Arbeitnehmer‟ genannt)

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

  • Gegenstand des Vertrages

  • Gegenstand dieses Vertrages ist ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ohne Tarifbindung.
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Das Arbeitsverhältnis beginnt am _______________. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Betriebsvereinbarungen

    1. Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Betriebsvereinbarungen Anwendung.
    2. Falls im Betrieb des Arbeitgebers zukünftig betriebliche Regelungen - Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und Regelungen - gelten, gehen sie den Regelungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit die einzelvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
  • Probezeit

  • Eine Probezeit wird nicht vereinbart.
  • Tätigkeit

    1. Der Arbeitnehmer wird als ___________________________ eingestellt.
    2. Der Arbeitsort ist _______________________________________________.
    3. Diese Position umfasst vor allem folgende Aufgaben: _______________________________________________
    4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen.
    5. Der Arbeitgeber ist unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer andere oder zusätzliche, seiner Vorbildung und seinen Qualifikationen entsprechende, zumutbare Aufgaben anzuvertrauen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer bei gleichbleibender Vergütung geringere Aufgaben innerhalb des Unternehmens zuzuweisen.
  • Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes

  • Soweit betrieblich erforderlich, ist der Arbeitgeber unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer eine andere oder zusätzliche zumutbare und gleichwertige Tätigkeit im gleichen Unternehmen, auch an einem anderen Arbeitsort oder zu anderen Arbeitszeiten zuzuweisen, sofern die Tätigkeit seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitgeber behält sich vor, das Aufgabengebiet aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern. Diese Vorbehalte werden auch durch lang andauernde Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten nicht gegenstandslos. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist damit nicht verbunden, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  • Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstunden, Kurzarbeit

    1. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich _____ Stunden.
    2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ruhepausen und Ruhezeiten richtet sich nach dem Gesetz. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
    3. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen festgelegt.
    4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblichen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Mehrarbeit, Überstunden, Nacht,- Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.
    5. Mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche zum Wochenschluss kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III)
    6. In der Ankündigung ist die kürzere Arbeitszeit pro Woche, deren voraussichtliche Dauer sowie der betroffene Personenkreis und die betroffenen Betriebsbereiche anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen.
    7. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufheben.
    8. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.
  • Vergütung

    1. Der Arbeitnehmer erhält für die ihm übertragenen Tätigkeiten ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von  ____________________ Euro (in Worten: ______________________________) pro Stunde.
    2. Das Arbeitsentgelt für einen Kalendermonat ist am 1. des Folgemonats fällig und wird vom Arbeitgeber bis zu diesem Datum auf das von dem Arbeitnehmer mitgeteilte, in der Personalakte bezeichnete Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen.
    3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen. Er wird sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
  • Sonderzuwendungen

  • Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Gratifikationen usw.

    Werden Sonderzahlungen dennoch gewährt, sind sie ohne Ausnahmen freiwillig und begründen keinen Anspruch auf zukünftige Zahlungen.
  • Abtretung von Vergütungsansprüchen

    1. Verpfändung und Abtretung von Vergütungsansprüchen darf nur mit vorgehender, schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen. Die Verweigerung der Genehmigung ist aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen möglich.
    2. Davon abweichende Verfügungen des Arbeitnehmers sind nach § 399 BGB nichtig, es sei denn es handelt sich um einen Forderungsübergang an die Sozialleistungsträger (§ 115 SGB X) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 851 II ZPO).
    3. Die Kosten der Verpfändung, Abtretung oder Pfändung von Entgeltforderungen werden mit 1 % des Forderungswertes pauschal abgegolten und vom Entgelt einbehalten. Der Arbeitgeber kann höhere Kosten in Ansatz bringen, soweit er sie beweisen kann.
  • Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

    1. Abweichend von § 616 Satz 1 BGB wird die Vergütung nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Eine Vergütungsfortzahlung erfolgt jedoch bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung in folgenden, abschließend geregelten Ausnahmefällen:

      1. 2 Tage - Eheschließung des Arbeitnehmers;
      2. 1 Tag - Entbindung der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin des Arbeitnehmers in häuslicher Gemeinschaft;
      3. 3 Tage - Tod des Ehegatten, des/der Lebenspartners/-in, des/der Lebensgefährten/-in oder unterhaltsberechtigter Kinder in häuslicher Gemeinschaft;
      4. 2 Tage - Tod der Eltern oder nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Kinder, Stief- oder Pflegekinder;
      5. 1 Tag - Tod von Geschwistern oder Großeltern;
      6. 1 Tag - betrieblich veranlasster Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, einmal im Kalenderjahr;
      7. Ausfallende Arbeitszeit - ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls;
      8. Ausfallende Arbeitszeit - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.
    2. In den in Ziffer 1 lit. a) bis f) dieses Paragraphen genannten Fällen hat der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch.
    3. Eine Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB liegt nicht vor und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt.
  • Angaben zur Person

    1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet, durch die insbesondere Mitarbeiter oder gegebenenfalls Kunden gefährdet werden könnten. Auch bestehen keine Krankheiten beziehungsweise gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Alkohol- oder Drogensucht, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist.
    2. Sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur usw.) oder sie wesentlich erschweren, liegen nicht vor.
    3. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass keine Vorstrafe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgesprochen ist. Vorstrafen, die nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgt wurden oder zu tilgen sind, sind von dieser Bestätigung ausgenommen.
    4. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er im Besitz einer zur Arbeitsaufnahme gegebenenfalls erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist.
  • Verhalten am Arbeitsplatz

    1. Der Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz stets den Weisungen des Arbeitsgebers nachzukommen und den betrieblichen Verhaltensregeln zu folgen. Insbesondere sind die private Nutzung des Firmentelefons, gegebenenfalls des dienstlichen Smartphones und des Firmeninternets verboten. Verboten ist auch die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeiten.
    2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der betriebsinternen Kleiderordnung zu richten.
    3. Gespräche mit Vertretern der Presse oder presseähnlicher Einrichtungen und öffentliche Auftritte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Verschwiegenheitspflicht

    1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
    2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.
    3. Die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen darf vom Arbeitnehmer in keiner Weise zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, genutzt werden. Ein Verstoß wird nach § 23 GeschGehG geahndet.
    4. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.
  • Wettbewerbsverbot

  • Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, sich vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig oder für fremde Rechnung in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu betätigen.
  • Rechte an Arbeitsergebnissen

    1. Sämtliche vom Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Arbeitgebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse stehen allein dem Arbeitgeber zu und, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Arbeitgebers über.
    2. Soweit den Arbeitsergebnissen des Arbeitnehmers Urheberrechtsschutz zukommt, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten ein. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Verwertungs- und Nutzungsrecht ist weder räumlich, zeitlich noch inhaltlich begrenzt und erstreckt sich auch auf Nebenprodukte der Arbeit des Arbeitnehmers. Ebenfalls umfasst ist das Recht zur Abtretung oder Übertragung der Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, zur Veröffentlichung der fraglichen Werke und zum Ausschluss der Öffentlichkeit davon.
    3. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber bei dem Erwerb von Schutzrechten und stellt dem Arbeitgeber alle dazu erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung. Dies gilt sowohl während der Dauer der Tätigkeit als auch danach.
    4. Vergütungsansprüche für Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Für die Übertragung von vorgenannten Rechten erhält der Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    5. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbeschränkt.
  • Datenschutz

    1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Arbeitnehmers vor unbefugtem Zugriff. Soweit nach Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich, bestellt der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten.
    2. Soweit der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von anderen Beschäftigten oder Kunden des Arbeitgebers betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Arbeitnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
  • Nebentätigkeit

    1. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, die geeignet sind, das Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber frühzeitig anzuzeigen.
    2. Eine Nebentätigkeit nach Ziffer 1 dieses Paragraphen bedarf der Zustimmung des Arbeitsgebers. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
  • Anzeige- und Feststellungs- bzw. Nachweispflichten bei Krankheit

    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Eine erneute Anzeigepflicht besteht in allen Fällen einer Fortsetzungserkrankung oder einer erneuten Krankschreibung.
    2. Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer, wenn er kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
    3. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er spätestens am darauffolgenden Arbeitstag das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer festzustellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer auch früher ärztlich feststellen lässt. Abweichend vom Vorstehenden besteht die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist und entweder (i) eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausübt oder (ii) die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
    4. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
    5. Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht und trifft ihn daran ein Verschulden, so stellt dies eine Verletzung seiner Vertragspflichten dar. Verletzt der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorübergehend zu verweigern, wenn und solange der Arbeitnehmer seiner Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt.
  • Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

  • Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens vier Wochen im Falle der unverschuldeten auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Übrigen gilt § 3 EntgFG.
  • Urlaub

    1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Tage Urlaub pro Kalenderjahr ausgehend von 1 Arbeitstag pro Woche. Arbeitstage sind alle Tage, an denen dienstplanmäßig zu arbeiten ist und die keine gesetzlichen Feiertage sind.
    2. Der gesetzliche Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umständen kann er jedoch in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, er ist in diesem Fall allerdings bis zum 31. März zu beanspruchen.
    3. Ist der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung anzuzeigen. Wird das Urlaubsende durch die Dauer der Krankheit verschoben, so bedarf es für die Differenzzeit eines erneuten Urlaubsantrages.
    4. Im Jahr des Vertragsbeginns und des Vertragsendes wird der Urlaubsanspruch entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BUrlG, gegebenenfalls anteilig ermittelt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaubsanspruch zu gewähren. Eine Abgeltung ist nur insoweit möglich, als der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
  • Kündigung

    1. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch im Übrigen gelten für ordentliche Kündigungen die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
    2. Der Arbeitgeber ist einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Anrechnung etwaiger Jahresurlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben unwiderruflich freizustellen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers liegt insbesondere bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses nach einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, oder wenn dessen Weiterbeschäftigung zu einer Gefährdung von Betriebsgeheimnissen oder der Ordnung im Betrieb führen würde.
    3. Wird das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt gekündigt, beginnt die Kündigungsfrist erst am vereinbarten Tag des Arbeitsbeginns zu laufen.
  • Kündigungsschutzklage

    1. Soweit der Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
    2. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG), ist die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen (vgl. § 7 KSchG). Dies gilt auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    1. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die Regelung zur Altersgrenze tangiert nicht das jeweilige Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
    2. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer auf Dauer vollständig erwerbsgemindert ist, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.
    3. Gewährt der Sozialversicherungsträger nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen.
    4. Ziffern 2 und 3 dieses Paragraphen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung vor Zustellung des Rentenbescheids verlangen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis.
  • Ausschlussfrist

    1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden. Die Ausschlussfrist gilt auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
    3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
    4. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.
  • Änderungen und Ergänzungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung beider Parteien, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
    2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsgehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa auftretende ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.
  • Schlussbestimmungen

    1. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich sämtliche in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, Schlüssel, gegebenenfalls ein Diensthandy, ein gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug und sonstige dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel und Gegenstände an den Arbeitgeber zurückzugeben. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, der gegen Vergütungsansprüche aufgerechnet werden kann. Ein während der Freistellung eventuell erzieltes Entgelt aus einer anderweitigen Arbeitstätigkeit ist auf die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesem Arbeitsverhältnis anzurechnen.
    2. Die in diesem Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages und gegebenenfalls seiner Anlagen wurden nicht getroffen.
    3. Auf diesen Vertrag sowie alle Rechtsstreitigkeiten hieraus, gleich aus welchem Rechtsgrunde, findet ausschließlich das materielle Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Arbeitgebers)
_______________________________
(Stempel/Name des Arbeitgebers)
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Arbeitnehmers)
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Zuletzt aktualisiert am 12. Juni 2024

Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag

Andere Bezeichnungen:

Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:

  • Unbefristeter Arbeitsvertrag für Vollzeit
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag für einen Vollzeitjob
  • Unbefristeter Vollzeit-Arbeitsvertrag
  • Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag mit Tarifbindung
  • Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag ohne Tarifbindung

Was bedeutet Vollzeitarbeit?

Eine Vollzeitbeschäftigung ist in Deutschland gesetzlich nicht definiert. Man spricht von einer Vollzeitbeschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer die für seinen Betrieb übliche Arbeitszeit voll arbeitet. Ein Vollzeitarbeitsverhältnis liegt in der Regel bei durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche vor, je nach Branche oder Tarif. Auch 35 Arbeitsstunden pro Woche können in einigen Betrieben als Vollzeit gelten.

Zum Schutz der Arbeitnehmer regelt das Gesetz aber die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit. Diese beträgt 8 (acht) Stunden exklusive Pausen und darf auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das ist in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.

Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Vollzeitarbeit?

Die Grundlage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dort findet man die wichtigsten Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland. Nach § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das BUrlG definiert nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.

Dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird, nicht nach den Stunden. Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind für die Urlaubsdauer unerheblich. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Der Gesetzgeber gesteht Arbeitnehmern also mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich entsprechend auch der Urlaubsanspruch.

Der Urlaubsanspruch beträgt also bei Vollzeitarbeit

  • bei 6 Arbeitstagen pro Woche 24 Tage,
  • bei 5 Arbeitstagen - 20 Tage,
  • bei 4 Arbeitstagen – 16 Tage

Grundlegende Inhalte des unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrages von RECHTSDOKUMENTE:

  • Gegenstand des Vertrages (Beschäftigungsart, mit oder ohne Tarifbindung)
  • Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • eventuell Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
  • Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit
  • Probezeit (optional)
  • Vergütung (zur Auswahl Stunden- oder Monatslohn mit oder ohne Provision)
  • Regelung über Weihnachtsgratifikation
  • Regelung über sonstige Sonderzuwendungen
  • Abtretung von Vergütungsansprüchen
  • Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
  • Verhalten am Arbeitsplatz
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Wettbewerbsverbot
  • Rechte an Arbeitsergebnissen
  • Datenschutz
  • Nebentätigkeit
  • Vertragsstrafe
  • Anzeige- und Feststellungs- bzw. Nachweispflichten bei Krankheit
  • Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
  • Urlaub
  • Kündigung
  • Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • Zusätzliche Vereinbarungen (optional)
  • Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche
  • Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
  • Salvatorische Klausel
  • Schlussbestimmungen

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