Zuletzt aktualisiert am: 30. Mai 2024
1. Was ist eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung?
Eine Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung ist eine vertragliche Regelung zwischen zwei Ehegatten hinsichtlich einer Trennung oder Scheidung. In dieser Vereinbarung regeln die Ehegatten die Folgen ihrer Trennung bzw. Scheidung, wie z. B. den Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht des Kindes, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände usw.
Bei RECHTSDOKUMENTE können Sie sowohl eine Trennungsvereinbarung als auch eine Scheidungsvereinbarung erstellen.
Die Trennungsvereinbarung gilt vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Scheidungsdatum, während die Scheidungsvereinbarung erst nach der rechtskräftigen Scheidung, d. h. nach dem Scheidungsdatum gilt.
Zudem können Sie in unserer Vorlage für eine Trennungsvereinbarung bestimmen, dass bestimmte Vereinbarungen auch nach der Scheidung gelten sollen.
2. Wann liegt eine Trennung vor?
Eine Trennungsvereinbarung tritt dann in Kraft, wenn die Ehegatten „getrennt“ sind. Eine Trennung im familienrechtlichen Sinne liegt gemäß § 1353 BGB vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist. Volksmündlich ausgedrückt, wenn eine „Trennung von Tisch und Bett “ vorliegt.
In der Regel wird eine räumliche Trennung vorausgesetzt. Dies liegt auf jeden Fall vor, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und diese auch nicht mehr nutzen wird.
Eine Trennung nach dem Familienrecht kann aber auch dann vorliegen, wenn die Ehepartner voneinander getrennt in der gemeinsamen Wohnung leben. Diese Form von Trennung ist dann gegeben, wenn die Ehepartner die Räume in der Wohnung oder im Haus aufteilen und jeder Partner dann nur die jeweils zugeteilten Räume alleine nutzt. Gemeinschaftsräume, wie die Küche und das Bad dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden.
Des Weiteren wird eine wirtschaftliche Trennung vorausgesetzt, d. h. die Ehepartner dürfen keinen gemeinsamen Haushalt führen, wie z. B. gemeinsame Lebensmitteleinkäufe tätigen, füreinander kochen, waschen usw.
Ferner müssen die Ehepartner auch emotional voneinander getrennt sein. Dabei reicht es nicht aus, dass die Ehepartner sich nicht mehr verstehen oder nicht miteinander unterhalten usw.
3. Voraussetzung einer Scheidung
Die Scheidung setzt ein Trennungsjahr voraus. Es beginnt entweder mit der räumlichen Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung oder mit dem Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung. Ziel des Trennungsjahres ist es, sich darüber klar zu werden, ob die Ehe wirklich gescheitert ist oder Aussichten bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten bzw. weiterzuführen.
4. Was kann ich in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung regeln?
Mit unserem Muster für eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung können Sie folgende Aspekte Ihrer Trennung bzw. Scheidung regeln:
a) Umgangsrecht des Kindes
Was ist das Umgangsrecht?
Wenn sich ein Ehepaar trennt, verbleibt das gemeinsame Kind häufig bei einem Elternteil.
Das Umgangsrecht regelt, wie oft der andere Elternteil sein/ihr Kind nach der Trennung bzw. Scheidung sehen darf oder soll. Es geht dabei darum, zum Wohle des Kindes den regelmäßigen Kontakt zueinander beizubehalten und zu pflegen. Wie der Umgang im Einzelnen zu gestalten ist, obliegt der Vereinbarung zwischen den Eltern. Die Beispiele in unserem Muster für die Vereinbarung des Umgangsrechts können bei der Formulierung hilfreich sein. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, das Umgangsrecht individuell zu gestalten.
Das Umgangsrecht ist nicht gleichzusetzen mit dem Sorgerecht. Das Sorgerecht umfasst die Personen- als auch die Vermögenssorge (Pflege, Erziehung und Versorgung) des Kindes und ist gesetzlich streng geregelt.
Handelt es sich bei der Geburt des gemeinsamen Kindes um verheiratete Eltern, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Eine Trennung und Scheidung ändern erst einmal nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Es kann nur durch das Familiengericht aufgehoben oder geändert werden.
Bei RECHTSDOKUMENTE können Sie zwischen folgenden Umgangsregelungen wählen:
Residenzmodell
Der Regelfall ist das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und den Lebensmittelpunkt hat – und der Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt (z. B. Kost) erbracht wird.
Der andere Elternteil dagegen muss den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten.
Wechselmodell
Beim Wechselmodell, auch Pendelmodell genannt, lebt das Kind in bestimmten festgelegten Abständen abwechselnd bei beiden Elternteilen, und zwar zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen (z. B. eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater).
Das Wechselmodell kann vorteilhaft sein, kann aber auch Nachteile haben. Daher sollte die Frage, ob das Wechselmodell geeignet ist und vereinbart werden soll, von jeder Familie individuell und insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes beantwortet werden.
Nach aktueller Rechtsprechung sind sich beim strikten Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen Unterhalt schuldig. Der konkrete Betrag von Mutter und Vater wird unter anderem anhand des Bedarfs an Kindesunterhalt (abzüglich Kindergeld) und dem Nettoeinkommen der Eltern (abzüglich Selbstbehalt) errechnet.
In Deutschland ist das sogenannte Residenzmodell die Regel. Danach lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil und besucht das andere Elternteil zu begrenzten Umgangszeiten, zum Beispiel an den Wochenenden oder alle 14 Tage usw.
In unserer Vorlage für eine Scheidungsvereinbarung bzw. Trennungsvereinbarung können Sie das Umgangsrecht des Kindes detailliert festlegen. Dazu bieten wir Ihnen Beispieltexte an, die bei der Beschreibung des Umgangsrechts nützlich sein können. Sie können in unserer Mustervorlage sowohl den regulären Umgang als auch den Umgang während der Ferien regeln.
b) Aufteilung des Hausrats
Zudem haben Sie in unserem Muster für eine Scheidungsvereinbarung bzw. Trennungsvereinbarung die Möglichkeit, die Aufteilung des Hausrats zu bestimmen.
Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören zum Beispiel:
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- Unterhaltungselektronik (Fernseher, Stereoanlage usw.)
- Bettwäsche
- Geschirr und Besteck
- Waschmaschine, Staubsauger
- Haustiere
Nicht zum Hausrat gehören zum Beispiel:
- persönliche Sammlungen (wie etwa CDs, Münzen, Briefmarken)
- private Fotos
- Schmuck
- Musikinstrumente, mit Ausnahme von Instrumenten, die von allen Familienmitgliedern genutzt werden
- Kleidungsstücke
- Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wurden, wie Arbeitskleidung und Werkzeuge
In dieser Vorlage haben Sie mehrere Optionen zur Aufteilung des Hausrats. Sie können bestimmen, dass die meisten Hausratsgegenstände bei einem der Ehepartner verbleiben sollen und bestimmte Gegenstände dem anderen Ehepartner gegeben werden sollen. In diesem Fall bekommt einer der Ehepartner alleiniges Nutzungsrecht über alle Hausratsgegenstände mit einigen Ausnahmen, falls erwünscht.
Des Weiteren haben Sie die Option zu bestimmen, dass jeder der Ehepartner behält, was er/sie besitzt. Diese Option ist in der Regel für bereits getrennt lebende Paare geeignet, bei denen sich Hausratsgegenstände bereits im alleinigen Besitz des jeweiligen Ehepartners befinden, und diese Aufteilung schriftlich bestätigt werden soll.
Außerdem können Sie die Aufteilung des Hausrats für alle Gegenstände einzeln regeln, d. h. Sie können z. B. festlegen, dass der Fernseher an die Ehefrau übertragen werden soll und der Geschirrspüler an den Ehemann usw.
c) Ehewohnung/ Ehehaus
Ein wichtiges Thema in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung ist das Wohnrecht bzw. Besitz der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses bei einer Trennung oder Scheidung.
Als Ehewohnung/Ehehaus wird der Raum bezeichnet, in dem die Eheleute während der Zeit der Ehe gemeinsam leben. Hierbei ist es wichtig, dass es sich um den gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner handelt.
Die Ehewohnung bzw. das Ehehaus darf nicht alleine gewerblich oder beruflich genutzt werden. Zudem müssen die Ehepartner eine regelmäßige Nutzung der Ehewohnung/des Ehehauses nachweisen können.
Bei RECHTSDOKUMENTE können Sie Ihre Trennungs- und Scheidungsvereinbarung individuell gestalten. Sie können vereinbaren, dass das Nutzungsrecht an der Ehewohnung/dem Ehehaus nur einem der Ehepartner zugesprochen werden soll oder dass beide Ehepartner gleiches Nutzungsrecht haben sollen.
Handelt es sich um eine Mietwohnung/ein Miethaus, können Sie in unserer Vorlage auch klären, wer für die Miet- und Nebenkosten ab dem Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung verantwortlich sein soll.
d) Kindesunterhalt
Bei einer Trennung erhält der Partner, bei welchem das gemeinsame Kind lebt, vom anderen Elternteil Kindesunterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen.
Gemäß § 1610 BGB umfasst Kindesunterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes, also Essen, Wohnen, Kleidung, Urlaub, Kultur, Schulbedarf, Spielsachen, Geschenke usw. Zusätzlich muss ggf. auch der sogenannte Mehr- und Sonderbedarf gezahlt werden, wie z. B. monatliche Kosten für Sport- oder Musikunterricht, KiTa Kosten usw. Diese Beträge sind grundsätzlich von beiden Eltern quotal nach deren Einkünften zu tragen.
Ist Kindesunterhalt Pflicht?
Kindesunterhalt wird grundsätzlich geschuldet, bis das Kind volljährig ist, also bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus kann das Kind gegen die Eltern auch nach dem 18. Lebensjahr einen Unterhaltsanspruch haben, und zwar wenn und solange es sich in einer Ausbildung befindet.
Grundsätzlich müssen beide Elternteile Unterhalt für das Kind zahlen. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat den Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung zu leisten, der andere Elternteil muss den Barunterhalt – also einen monatlichen Geldbetrag für das unterhaltsberechtigte Kind zahlen.
In einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung kann die Höhe des Kindesunterhaltes (Barunterhalt) festgelegt werden.
Auf zukünftigen Kindesunterhalt kann laut Gesetz nicht ausdrücklich verzichtet werden. Ein Verzicht im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung wäre also nichtig. Es ist nur eine Regelung über die Modalitäten möglich.
Wird das Kind im Wechselmodell von beiden Eltern betreut, richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkünften beider Elternteile und wird anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens aufgeteilt. Beim Wechselmodell schuldet jeder Elternteil sowohl Natural- als auch Barunterhalt.
Berechnung von Kindesunterhalt beim Residenzmodell
Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, muss in der Regel der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Der Kindesunterhalt wird grundsätzlich anhand der aktuellen „Düsseldorfer Tabelle“ errechnet, welche den allgemeinen Lebensbedarf eines Kindes i.S.d. § 1578 BGB abdeckt. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten nicht den Betrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, Studiengebühren und andere Sonderkosten.
Bei volljährigen Kindern wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes.
Kindesunterhalt beim Wechselmodell
Bei einer Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen (Wechselmodell) sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.
Verdienen beide Eltern annährend gleich viel, kann vereinbart werden, dass keiner der Eltern Unterhalt schuldet.
Ist das Nettoeinkommen eines Elternteils jedoch höher als das Einkommen des anderen Elternteils, schuldet der mehr Verdienende dem weniger verdienenden Elternteil Kindesunterhalt (sog. Ausgleichszahlung).
Berechnung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell
1. Ermittlung der Gesamteinkünfte der beiden Elternteile: Zunächst werden die Einkommen der beiden Eltern addiert und der sich daraus ergebende Unterhaltsbedarf für das Kind anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet.
2. Auf den Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle wird etwaiger sich aus dem Wechselmodell ergebender Mehrbedarf (z. B. für Fahrten zwischen den Wohnungen der Eltern, Kinderzimmer) zum Unterhalt hinzugerechnet.
3. Von den einzelnen Nettoeinkommen der Eltern ist der jeweilige Selbstbehalt abzuziehen. Diese beiden Einkommen sind dann zueinander in Verhältnis zu setzen.
4. Der errechnete Unterhaltsbedarf inklusive Mehrbedarf ist dann in dem Verhältnis zwischen den Eltern aufzuteilen, in dem ihre Netto-Einkommen stehen.
5. Anschließend ist das Kindergeld anzurechnen: : Dazu wird bei dem Elternteil, welches das Kindergeld bezieht, das Kindergeld hälftig zu dem geschuldeten Anteil hinzugerechnet. Beim anderen Elternteil ist das Kindergeld dagegen zur Hälfte vom geschuldeten Anteil abzuziehen.
6. Schließlich muss ermittelt werden, welcher Elternteil nun welche Geldsumme an den anderen Teil zahlen muss. Dies errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Unterhaltsanteil (s. Punkt 1.) und der Hälfte des Gesamtbedarfs.
e) Trennungsunterhalt
In unserem Vordruck für eine Trennungsvereinbarung können die Ehepartner auch den Trennungsunterhalt regeln.
Bei einer Trennung kann der weniger verdienende Ehepartner vom anderen Ehepartner Trennungsunterhalt beanspruchen, aber nur wenn der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig und der fordernde Ehepartner unterhaltsbedürftig ist.
Der Unterhaltsanspruch entsteht automatisch bei Bedürftigkeit und ist ab dem Trennungszeitpunkt (Beginn des Trennungsjahres) bis zur rechtskräftigen Scheidung zu leisten.
Trennungsunterhalt ist nicht gleichzusetzen mit dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt), da der nacheheliche Unterhalt erst nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird.
Der Anspruch kann wegfallen, wenn sich das Einkommen während der Trennungszeit ändert oder ein neuer Partner für den Unterhalt aufkommt.
Ist Trennungsunterhalt Pflicht?
Kommt es zu einer Trennung, ist man zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Selbst wenn Sie keine Regelung bzgl. Trennungsunterhalt in Ihre Vereinbarung aufnehmen, könnte der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben und geltend machen.
Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung nicht verzichtet werden. Es ist nur eine Regelung über die Modalitäten möglich. Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, in denen auf Trennungsunterhalt ausdrücklich verzichtet wird, sind daher unwirksam.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt verjährt grundsätzlich nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach Ablauf dieser drei Jahre kann der Unterhaltsschuldner die Zahlung verweigern.
Anspruch auf Trennungsunterhalt
Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich um ein verheiratetes Paar handeln.
Die Ehepartner müssen im familienrechtlichen Sinne getrennt leben. Hierzu finden Sie mehr auf den vorherigen Seiten unter „Wann liegt eine Trennung vor“.
Unterhalt bekommt der Ehepartner nur, wenn er/sie auch bedürftig ist. Hierbei kommt es auf die Einkünfte, die beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, und auf die ehelichen Lebensverhältnisse an. Der Ehepartner ist bedürftig, wenn er nach der Trennung weniger Geld zum Leben hat als vor der Trennung.
- Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss leistungsfähig sein, d. h. er muss Unterhalt zahlen können, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Leistungsfähigkeit ist durch den Selbstbehalt in Höhe von 1,280 EUR (Stand: 2021) monatlich begrenzt. Achtung: Die genaue Höhe des Selbstbehalts muss nach den aktuellen Richtlinien berechnet werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. die Anzahl der Kinder, ob der Ehepartner berufstätig ist oder nicht usw.
Höhe des Trennungsunterhalts
Die Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist nicht gesetzlich geregelt, kann aber anhand Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte berechnet werden.
Zunächst muss das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden. Kapitalzinsen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Beteiligung an einem Unternehmen, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, Abfindungen, Einkommenssteuererstattungen, Krankengeld, Sachleistungen des Arbeitgebers oder der Wohnwert der eigenen Immobilien usw. müssen dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.
Verbindlichkeiten, wie z. B. Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Betriebsausgaben bei Selbständigen, Fortbildungskosten, eine angemessene Altersvorsorge von 5 % des Bruttolohns, Kindesunterhalt, sowie Darlehensleistungen, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
Von dem verbleibenden Betrag schuldet derjenige, der Trennungsunterhalt zahlen muss, 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. Differenzeinkommens (falls beide erwerbstätig sind) als Trennungsunterhalt.
Nach den Süddeutschen Unterhaltsrichtlinien hat der Unterhaltsberechtigte allerdings einen Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.
Weiterhin darf die Unterhaltszahlung an den getrennten Ehegatten beim Unterhaltspflichtigen nicht zur Unterschreitung des Selbstbehalts in Höhe von 1.280 € (Stand: 2021) monatlich führen.
Online-Trennungsunterhaltsrechner können verwendet werden, um eine grobe Kalkulation auszurechnen. Besondere Aspekte und Einzelheiten einer Situation werden bei einem solchen Rechner jedoch nicht berücksichtigt.
Die Aufnahme der Berechnungsgrundlage des Trennungsunterhalts in die Vereinbarung ist sinnvoll, um den vereinbarten Betrag im Streitfall nachvollziehen zu können. Des Weiteren ist es mit der Angabe der Berechnungsgrundlage einfacher, die Unterhaltsvereinbarung in der Zukunft abzuändern.
f) Nachehelicher Unterhalt
Nachehelichen Unterhalt bekommt der bedürftige Ehepartner vom leistungsfähigen Ehepartner nach einer Scheidung.
Nachehelicher Unterhalt ist nicht gleichzusetzen mit Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt wird während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Nachehelicher Unterhalt wird nach der Scheidung geleistet.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.
Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung
- Unterhalt wegen Alter
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt (Ausgleich von Einkommensdifferenz, um ehelichen Lebensstandard zu erhalten)
- Ausbildungsunterhalt (wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen)
Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.
Des Weiteren wird Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners vorausgesetzt. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt in bestimmter Höhe verbleiben.
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Die genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts ist immer vom Einzelfall abhängig.
Es gibt aber von den jeweiligen Oberlandesgerichten entwickelte besondere Leitlinien für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen.
Das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehepartnern muss erst einmal bestimmt werden.
Zunächst muss das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden. Kapitalzinsen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Beteiligung an einem Unternehmen, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, Abfindungen, Einkommenssteuererstattungen, Krankengeld, Sachleistungen des Arbeitgebers oder der Wohnwert der eigenen Immobilien usw. müssen dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.
Verbindlichkeiten, wie z. B. Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Betriebsausgaben bei Selbständigen, Fortbildungskosten, eine angemessene Altersvorsorge von 5 % des Bruttolohns, Kindesunterhalt, sowie Darlehensleistungen, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
Als nachehelichen Unterhalt gibt es grundsätzlich 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (knapp 43 Prozent) des geschiedenen Partners, wenn der andere nicht erwerbstätig ist. Nach den Süddeutschen Unterhaltsrichtlinien hat der Unterhaltsberechtigte allerdings einen Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.
Online-Rechner für den nachehelichen Unterhalt können verwendet werden, um eine grobe Kalkulation auszurechnen. Besondere Aspekte und Einzelheiten einer Situation werden bei einem solchen Rechner jedoch nicht berücksichtigt.
g) Ehelicher Güterstand
Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten zueinander. Dabei wird grundsätzlich zwischen drei Varianten des Güterstandes unterschieden:
- Zugewinngemeinschaft (Normalfall)
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Der Standardfall ist die Zugewinngemeinschaft, d. h. Ehepartner leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sie denn, sie haben schriftlich einen anderen Güterstand vereinbart (z. B. in einem Ehevertrag).
Das Vermögen, das von einem Ehepartner mit in die Ehe gebracht wurde, gehört dem jeweiligen Ehepartner alleine. Das Gleiche gilt beim Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehepartner betrachtet, zusammengerechnet, durch zwei geteilt und der, der tatsächlich mehr besitzt, muss mit einer Geldzahlung die Differenz ausgleichen. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt.
Hausrat and Altersvorsorge werden im Vermögensausgleich nicht berücksichtigt, sondern getrennt behandelt.
Beispiel:
Ehepartner A hatte am Anfang der Ehe 10.000 Euro. Bei der Scheidung hat A aus seiner Berufstätigkeit ein Vermögen von 25.000 Euro angespart. Ehepartner B hatte am Anfang der Ehe 5.000 Euro und bei der Scheidung 6.000 Euro.
Berechnung des Zugewinns:
Zugewinn des Ehepartners A ist 15.000 Euro (25.000 Euro - 10.000 Euro).
Zugewinn der Ehepartners B ist 1.000 Euro (6.000 Euro - 5.000 Euro)
Der zu teilende Überschuss an Zugewinn ist 14.000 Euro (15.000 Euro – 1.000 Euro)
Ehepartner B kann von Ehepartner A die Hälfte des Überschusses, also 7.000 Euro verlangen.
Gütertrennung
Ehepartner haben die Möglichkeit, in einem schriftlichen Vertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung zu wählen.
Bei einer Gütertrennung werden die Ehepartner vermögensrechtlich wie unverheiratete Personen angesehen. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen behält, es allein verwalten und darüber frei verfügen kann.
Im Scheidungsfall kommt es somit nicht zu einem Zugewinnausgleich, d. h. jeder Ehepartner behält das Eigentum an dem von ihm/ihr vor oder während der Ehe erworbenen Vermögen. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist jedoch gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen, also Vermögen, das beiden gehört, wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto und die ehelichen Ersparnisse.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Ehepartner, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, jedoch einzelne Vermögenswerte (z. B. Immobilien oder Unternehmen) aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausschließen möchten, können schriftlich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Das ausgeschlossene Vermögen wird dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mit einbezogen.
h) Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche aus der Altersvorsorge (Rente).
Ehepartner haben in der Regel unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften, weil z. B. einer der Partner wegen Kinderbetreuung nicht oder nur für eine gewisse Zeit gearbeitet hat usw.
Durch den Versorgungsausgleich sollen diese Unterschiede gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz ausgeglichen werden. Hiernach wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Ehepartnern jeweils zu 50% gutgeschrieben.
i) Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind Schulden, wie z. B. Darlehen und Kredite. Für die alleinigen Schulden des Ehepartners haften Sie nicht. Diese Regelung gilt daher nur für gemeinsame Verbindlichkeiten.
Gemeinsame Verbindlichkeiten sind solche Schulden, für die beide Ehegatten sich – während der Ehezeit – gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben.
In unserem Vordruck für eine Trennungsvereinbarung bzw. Scheidungsvereinbarung können Sie regeln, dass nur einer oder beide der Ehepartner (gesamtschulnerisch) für gemeinsame Schulden verantwortlich sein soll/en. Alternativ kann dies auch für jede Verbindlichkeit einzeln geregelt werden.
Zwar erfolgt die Begründung einer gemeinsamen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger oft durch Unterschrift des Vertrags durch beide Ehepartner. Hierzu gehören insbesondere bei einer Bank gemeinsam unterzeichnete Kreditverträge oder aber gemeinsame Ratenkaufverträge.
Doch auch wenn ein Ehepartner nichts unterschrieben hat, kann er dennoch eine Haftung übernommen haben, z. B. durch mündliche Zusage bei einem privaten Darlehen. Die Unterschrift ist bei Verträgen, die mündlich geschlossen werden können, nur der Beweis dafür, dass der unterzeichnende Ehepartner in der Verantwortung steht. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es aus Beweisgründen anzuraten, alle gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten zu dokumentieren.
Es gibt aber auch Verträge, bei denen beide Ehegatten als Schuldner angesehen werden, obwohl nur ein Ehepartner den Vertrag unterzeichnet hat. Hierzu zählen Vertragsabschlüsse zur Abdeckung des alltäglichen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB, darunter fallen z. B. der Festnetzvertrag, die Hausratsversicherung und der Stromvertrag.
5. Zwangsvollstreckungsklausel
In unserer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann auch eine sogenannte Zwangsvollstreckungsklausel vereinbart werden. Mit dieser Klausel unterwirft sich der zahlungspflichtige Ehepartner der sofortigen Zwangsvollstreckung, d. h. der andere Ehepartner kann eine unbezahlte Geldforderung aus dieser Vereinbarung zwangsweise mit staatlicher Hilfe durchsetzen.
Wer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, hängt davon ab, welcher Ehepartner gemäß Trennungsvereinbarung Zahlungsverpflichtungen hat, z. B. Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt zahlen soll.
6. Erbrecht
In unserer Vorlage für einen Trennungsvertrag oder Scheidungsvertrag können Sie zudem wichtige Regelungen hinsichtlich des Erbguts treffen. Sie können z. B. bestimmen, dass ein vorhandenes gemeinsames Testament bei einer Trennung oder Scheidung nicht mehr wirksam sein soll und dass die Ehepartner bei einer Trennung keine gesetzlichen Erbansprüche gegeneinander geltend machen dürfen.
Ein Ehepartner ist gesetzlich berechtigt, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteilanspruchs aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners zu verlangen, falls kein Testament vorliegt oder dieser im Testament nicht bzw. nicht ausreichend bedacht wurde. Dieser Erbteil wird Pflichtteil genannt. In einer Trennungsvereinbarung können die Ehepartner bestimmen, dass sie auf einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des anderen Ehepartners verzichten. Bei einer Scheidung hat der Ehepartner grundsätzlich kein gestzliches Erbrecht am Erbe des anderen Ehepartners.
Einige Regelungen sind nur mit einer notariellen Beurkundung wirksam. Während der Beurkundung erläutert der Notar den Ehepartnern den Inhalt des Dokumentes und wenn die Parteien einverstanden sind, wird es von den Ehepartnern und dem Notar unterzeichnet. Mit dem Beurkundungserfordernis will das Gesetz den schwächeren Ehepartner vor übereilten und unüberlegten Vereinbarungen schützen. Welche Regelungen notariell beurkundet werden müssen, erfahren Sie rechtzeitig in unserem Fragebogen für eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wobei Sie bei jeder beurkundungspflichtigen Regelung die Möglichkeit haben, diese wunschgemäß ab- oder auszuwählen.
Sind keine Regelungen aufgenommen worden, die der notariellen Beurkundung bedürfen, kann die Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung in zweifacher Ausführung ausgedruckt und von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden.
8. Andere Bezeichnungen:
- Trennungsvereinbarung
- Scheidungsvereinbarung
- Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
- Trennungsfolgenvereinbarung
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Scheidungsvertrag
- Trennungsvertrag