Zuletzt aktualisiert am 12. Juni 2024
Unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag
Andere Bezeichnungen:
Unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeit
- Unbefristeter Arbeitsvertrag für einen Teilzeitjob
- Teilzeitarbeitsvertrag
- Unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag mit/ohne Tarifbindung
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Ein Arbeitsvertrag ist ein typischer Dienstvertrag nach § 611 des Bürgerlichens Gesetzbuches (BGB), der Erbringung von nicht selbstständigen Diensten regelt. Ein Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen und definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien. Der Arbeitsvertrag bildet die Rechtsgrundlage für jedes Arbeitsverhältnis.
Was bedeutet Teilzeitarbeit?
Eine Teilzeitbeschäftigung bedeutet, dass weniger Stunden als in Vollzeit gearbeitet wird. Eine Vollzeitbeschäftigung ist in Deutschland gesetzlich nicht definiert. Man spricht von einer Vollzeitbeschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer die für seinen Betrieb übliche Arbeitszeit voll arbeitet. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt also vor, wenn ein Arbeitnehmer pro Woche weniger arbeitet als die für seinen Betrieb übliche Arbeitszeit.
Je nach Betrieb, Branche oder Tarif unterscheiden sich die üblichen Arbeitszeiten, daher kann eine Beschäftigung mit 38 Stunden pro Woche in einem Betrieb als Teilzeitbeschäftigung gelten, während sie in einem anderen Betrieb als Vollzeitbeschäftigung gelten würde.
Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit?
Die Grundlage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dort findet man die wichtigsten Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland. Nach § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das BUrlG definiert nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird, nicht nach den Stunden. Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind für die Urlaubsdauer unerheblich. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Der Gesetzgeber gesteht Arbeitnehmern also mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich entsprechend auch der Urlaubsanspruch.
Arbeiten Sie zum Beispiel an 6 Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, steht Ihnen auch als Arbeitnehmer im Midijob die gleiche Anzahl der Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter, der 6 Tage arbeitet, der Fall wäre, nämlich 24 Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch beträgt also bei Teilzeitarbeit
- bei 6 Arbeitstagen pro Woche 24 Tage,
- bei 5 Arbeitstagen pro Woche 20 Tage,
- bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 Tage,
- bei 3 Arbeitstagen pro Woche 12 Tage,
- bei 2 Arbeitstagen pro Woche 8 Tage und
- bei 1 Arbeitstag pro Woche 4 Tage.
Grundlegende Inhalte des unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrages von RECHTSDOKUMENTE:
- Gegenstand des Vertrages (Beschäftigungsart, mit oder ohne Tarifbindung)
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- eventuell Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
- Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit
- Probezeit (optional)
- Vergütung (zur Auswahl Stunden- oder Monatslohn mit oder ohne Provision)
- Regelung über Weihnachtsgratifikation
- Regelung über sonstige Sonderzuwendungen
- Abtretung von Vergütungsansprüchen
- Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
- Verhalten am Arbeitsplatz
- Verschwiegenheitspflicht
- Wettbewerbsverbot
- Rechte an Arbeitsergebnissen
- Datenschutz
- Nebentätigkeit
- Vertragsstrafe
- Anzeige- und Feststellungs- bzw. Nachweispflichten bei Krankheit
- Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
- Urlaub
- Kündigung
- Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- Zusätzliche Vereinbarung (optional)
- Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche
- Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
- Salvatorische Klausel
- Schlussbestimmungen