Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024
Mietvertrag für eine Einliegerwohnung
Andere Bezeichnungen:
Ein Mietvertrag für eine Einliegerwohnung wird auch
- Mietvertrag über eine Einliegerwohnung oder
- Einliegerwohnung-Mietvertrag
genannt.
Was ist eine Einliegerwohnung?
Eine Einliegerwohnung ist die untergeordnete Wohnung im Eigenheim (Einfamilienhaus) des Vermieters, wobei die Hauptwohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Die Einliegerwohnung hat einen eigenen abschließbaren Zugang und ist unabhängig von der Wohnung des Vermieters separat nutzbar. Die Mitbenutzung anderer Räume im Haus erfolgt nicht mehr als üblich. Die Einliegerwohnung muss also neben mindestens einem Raum ein Bad sowie eine Kochgelegenheit haben. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich lediglich um eine Zimmervermietung und Sie können dafür unseren Mietvertrag für ein Zimmer verwenden.
Die Wohnbereiche des Mieters und des Vermieters müssen sich jedoch teilweise überschneiden, z.B. gemeinsame Nutzung der Waschküche, des Hauseingangs oder des Kellers. Es geht darum, dass ein potentielles Spannungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter allein dadurch entstehen kann, dass die Wohnung des Mieters funktional in den Wohnbereich des Vermieters eingebunden ist.
Hat die Wohnung einen separaten Eingang und ist in sich abgeschlossen, liegt keine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus vor. Das Haus gilt als Zweifamilienhaus, bei dem beide Wohnungen räumlich voneinander getrennt und als gleichwertig zu behandeln sind. Für die Vermietung solcher Wohnungen ist unser Mietvertrag für eine Wohnung besser geeignet.
Welche Besonderheiten gelten bei der Vermietung von Einliegerwohnungen?
Zu beachten ist, dass Mieter von Einliegerwohnungen und sonstigen Wohnungen in Zweifamilienhäusern, von denen eine Wohnung vom Vermieter selbst genutzt wird, weniger Rechte als andere Mieter haben können. So ist der Kündigungsschutz in der Regel stark eingeschränkt, auch sind die gesetzlichen Regelungen über die Mieterhöhung und Befristung auf die Einliegerwohnung, die vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, nicht anwendbar.
Des Weiteren müssen die Heiz- und Warmwasserkosten nicht gemäß der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wird jedoch ein Haus mit 2 Wohnungen, von dem eine der Wohnungen eine Einliegerwohnung ist, aufgeteilt, und gehört jede Wohnung einem anderen Eigentümer, sind die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen.
Mietverträge über Einliegerwohnungen sind Wohnraummietverträge. Wohnraummietverträge sind von Gewerberaummietverträgen zu unterscheiden. Wohnraummietverträge werden bei der Vermietung von unterschiedlichen Immobilien zu Wohnzwecken abgeschlossen. Sie unterliegen den Regelungen der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es gibt unbefristete und befristete Wohnraummietverträge.
In befristeten Verträgen (Zeitmietverträgen) muss in der Regel die Dauer des Mietverhältnisses sowie die Gründe für die Befristung im Mietvertrag festgelegt sein. Bei Vermietung von Einliegerwohnungen ist dies jedoch nicht erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der vermietete Wohnraum ist vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten und
- er ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Absatz 2 Ziffer 2 BGB).
Es empfiehlt sich, Leistung einer Sicherheit (Mietkaution) zu vereinbaren. Diese soll den Vermieter gegenüber Mietschäden absichern. Eine Mietkaution darf maximal drei Kaltmieten betragen. Es gibt verschiedene Arten der Mietkaution, z.B. die Barkaution oder die Bürgschaft.
Eine Einliegerwohnung kann teilweise oder überwiegend möbliert oder unmöbliert vermietet werden. Bei möblierten Einliegerwohnungen wird normalerweise eine Inventarliste erstellt, die bei der Wohnungsübernahme und -rückgabe neben dem Übergabeprotokoll unterzeichnet wird.
Ein wichtiger Bestandteil eines jeden Mietvertrags ist die Vereinbarung über die Miethöhe und die Mietnebenkosten (Betriebskosten). Die zu entrichtende Miete und die Betriebskosten können im Laufe eines Mietvertrags nach Parteivereinbarung oder nach gesetzlichen Vorschriften erhöht werden. Eine Mieterhöhung kann bereits bei Vertragsschluss in Form einer Staffel- oder Indexmiete vereinbart werden.
Bei Staffelmietverträgen nach § 557 a BGB wird nicht nur die Höhe der Miete bei Beginn des Mietvertrags festgelegt, sondern auch die Mietsteigerungen für die folgenden Jahre. Das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters kann dabei für bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden. In den Indexmietverträgen nach § 557 b BGB wird die Miete überwiegend an den Index der Lebenshaltungskosten gekoppelt, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Weitere Mieterhöhungsmöglichkeiten ergeben sich aus den §§ 558 ff. BGB.
Dauer des Mietverhältnisses
Es gibt befristete und unbefristete Mietverträge.
Ein unbefristeter Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann vom Mieter oder Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt werden.
Ein befristeter Mietvertrag wird auf eine bestimmte Dauer eingegangen und endet mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er kann in der Regel nicht zu einem früheren Zeitpunkt ordentlich gekündigt werden.
Ein Mietvertrag für Einliegerwohnungen darf in folgenden Fällen befristet werden:
- a) wenn einer der drei Gründe des § 575 Absatz 1 Ziffer 1-3 BGB vorliegt;
- b) wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll (§ 549 Absatz 2 Ziffer 1 BGB);
- c) ohne Grund, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Überschneidung der Wohnbereiche des Mieters und des Vermieters,
- die Einliegerwohnung ist vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten und
- die Einliegerwohnung ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Absatz 2 Ziffer 2 BGB).
Liegt keine wirksame Befristung vor, wird kein echter Zeitmietvertrag (kein befristeter Mietvertrag) geschlossen. Der Mietvertrag wird dann wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt und kann vom Mieter oder Vermieter während der geplanten Laufzeit gekündigt werden.
Wenn Sie eine bestimmte Mietdauer sicherstellen wollen, aber die Voraussetzungen für Befristung des Mietvertrages nicht erfüllt sind, können Sie einen unbefristeten Vertrag mit Kündigungsausschluss schließen. Dadurch wird eine gewünschte Mindestlaufzeit des Vertrags sichergestellt, nach deren Ende der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Kündigungsausschluss bei möblierten Einliegerwohnungen dann unwirksam ist, wenn er formularmäßig vereinbart ist. Zur Wirksamkeit muss er individuell vereinbart werden. Eine Individualvereinbarung liegt dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend ausgehandelt haben.
In sonstigen Fällen kann in einem formularmäßigen Vertrag (AGB) ein Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für maximal 4 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart werden. Bei einem an Studenten zum Zwecke des Studiums vermieteten Wohnraum ist allerdings ein Kündigungsverzicht durch AGB von maximal 23 Monaten zulässig.
Betriebskosten (Mietnebenkosten)
Es ist üblich, Betriebskosten (auch Mietnebenkosten genannt) auf den Mieter umzulegen. Unter Betriebskosten fallen alle Kosten, die dem Eigentümer einer Wohnimmobilie durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Die allgemeinen Betriebskostenarten sind nicht abschließend in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet. Darüber hinaus gibt es viele sonstige umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV. Insbesondere die Stromkosten sind nicht in der Betriebskostenverordnung erwähnt. Wird im Mietvertrag keine Vereinbarung über die Stromkosten oder andere umlagefähigen Kosten getroffen, trägt sie der Vermieter.
Wenn Sie Ihren Mietvertrag mit dem Vertragsassistenten von RECHTSDOKUMENTE erstellen, können Sie bestimmen, welche Leistungen im Wege der Direktversorgung von dem Mieter zu tragen sind. Des Weiteren können Sie entweder alle oder nur einige in der BetrKV genannten Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Darüber hinaus haben wir eine Liste der in der BetrKV nicht genannten Betriebskosen zusammengestellt, aus denen Sie die Kosten auswählen können, die Sie auf den Mieter umlegen möchten.
Ausgeschlossen von den Betriebskosten sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Letztere sind grundsätzlich in der Miete bereits enthalten. Kosten für Wartung und Inspektion sind aber umlegbar, soweit es laufende Aufwendungen sind (z.B. Wartung der Heizungsanlage).
Ausnahmsweise können jedoch mithilfe von Kleinreparaturklauseln die Kosten für Instandsetzungen und Entstörungen bis zu einem im Mietvertrag bestimmten Betrag direkt auf den Mieter abgewälzt werden. In unserem Mietvertragsentwurf ist eine solche Kleinreparaturklausel vorgesehen.
Man spricht oft von kalten und warmen Betriebskosten. Kalte Betriebskosten sind alle Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser. Warme Betriebskosten sind dementsprechend die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser.
Nach § 556 Abs. 2 S. 1 BGB kann im Mietvertrag eine Vorauszahlung oder eine Pauschale für umlagefähige Betriebskosten vereinbart werden.
Wird eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, hat der Mieter einen festgelegten Betrag zur Deckung der entstehenden Betriebskosten zu zahlen. Und der Vermieter hat eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Diese zeigt den Verbrauch des Mieters während des Abrechnungszeitraums und listet auf, welche Betriebskosten tatsächlich entstanden sind.
Stellt sich nach der Abrechnung heraus, dass die Betriebskostenvorauszahlung höher als die tatsächlich entstandenen Betriebskosten angesetzt war, steht dem Mieter eine Rückforderung der Betriebskostenvorauszahlung zu. Der Vermieter hat das Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen. Hat der Mieter dagegen mit der Betriebskostenvorauszahlung zu wenig bezahlt, so dass die tatsächlich entstandenen Betriebskosten nicht abgedeckt wurden, kann der Vermieter die Nachzahlung des Differenzbetrags verlangen. Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung kann nach der Abrechnung angepasst werden. Der Vermieter ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Eine Betriebskostenpauschale für umlagefähige Kosten muss im Mietvertrag explizit vereinbart sein. Über eine Pauschale wird - im Unterschied zu einer Vorauszahlung - nicht abgerechnet. Eine Pauschale ist immer dann herabzusetzen, wenn sich die Betriebskosten ermäßigen, § 560 Abs. 3 BGB. Eine Pauschale kann erhöht werden, wenn die Erhöhungsoption im Mietvertrag vorgesehen ist und wenn der Grund für die Erhöhung gesondert erklärt wird. Unser Untermietvertrag sieht die Option einer Erhöhung vor.
Da Einliegerwohnungen in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen liegen, von denen eine der Vermieter bewohnt, findet die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) auf sie keine Anwendung. Daher kann die Pauschale für alle Betriebskosten ohne Ausnahmen vereinbart werden.
Bei der Vermietung von Einliegerwohnungen ist eine Inklusivmiete zulässig. Eine Inklusivmiete, auch Pauschalmiete genannt, liegt vor, wenn mit der monatlichen Mietzahlung sämtliche Mietnebenkosten bezahlt werden sollen.
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind bestimmte, rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Einliegerwohnung zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden. Es sind also keine Reparaturen im eigentlichen Sinne.
Nach dem Gesetz ist es Pflicht des Vermieters, die Mieträume im vertragsgemäßen Zustand nach § 535 Abs. 1 S. 2 und § 538 BGB zu erhalten. Die Schönheitsreparaturen dienen dazu, die Mietsache instand zu erhalten. Daher ist es nach der gesetzlichen Regelung Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese Pflicht kann jedoch durch vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Wenn der Mietvertrag keine diesbezügliche Regelung enthält, oder wenn die vertragliche Vereinbarung unwirksam ist, bleibt der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Daher ist es wichtig, bei der Gestaltung der entsprechenden Vertragsklausel auf die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung zu achten.
Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann auf den Mieter übertragen werden, wenn die Wohnräume an den Mieter vollständig renoviert übergeben werden. Wenn Wohnräume im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben werden, sind Klauseln im Mietvertrag, die die Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich übertragen, ungültig. Der Vermieter bleibt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Es muss also ein angemessener Ausgleich im Vertrag vorgesehen werden.
Untermiete
Der Mietvertrag für Einliegerwohnungen von RECHTSDOKUMENTE ist auch für Untervermietung geeignet.
Von einer Untervermietung spricht man, wenn ein Mieter (Hauptmieter genannt) eine Einliegerwohnung komplett oder nur Teile davon an einen anderen Mieter (Untermieter genannt) vermietet. Zwischenvermietung ist eine verbreitete Form der Untervermietung, die auf eine bestimmte, meist vergleichsweise kurze Zeit angelegt wird.
Es existieren zwei parallele Mietverhältnisse über eine Einliegerwohnung: die Hauptmiete und die Untermiete. Der Hauptmieter hat eine doppelte Stellung. In Rechtsbeziehung zu dem Wohnungseigentümer (Hauptvermieter oder Erstvermieter genannt) ist er selbst Mieter und in Rechtsbeziehung zu dem Untermieter ist er Vermieter. Das Mietverhältnis zwischen Hauptvermieter und Hauptmieter bleibt von der Untermiete unberührt. Der Hauptmieter ist auch weiterhin für die Entrichtung des Mietzinses verantwortlich.
Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen bedarf eine Untervermietung stets einer Erlaubnis des Erstvermieters, sonst droht eine Kündigung. Wenn der Erstvermieter die Erlaubnis verweigert, kann der Hauptmieter das Mietverhältnis kündigen.
Vor Abschluss eines Untermietvertrages sollte der Hauptmieter daher feststellen, dass die schriftliche Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung vorliegt. Bei mehreren Hauptvermietern müssen alle Hauptvermieter der Untervermietung zustimmen.
Wird ein Untermietvertrag ohne erforderliche Zustimmung abgeschlossen, kann sich der Hauptmieter schadensersatzpflichtig machen. Des Weiteren besteht das Risiko einer Kündigung des Mietvertrages durch den Hauptvermieter aufgrund der unerlaubten Untervermietung.
Der Hauptmieter sollte immer darauf achten, dass er durch den Untermietvertrag dem Untermieter nicht mehr Rechte einräumt als ihm selbst zustehen. Es empfiehlt sich, den Hauptmietvertrag als Anlage dem Untermietvertrag beizufügen und mit dem Untermieter zu vereinbaren, dass die Regelungen des Hauptmietvertrages ergänzend zum Untermietvertrag für das Untermietverhältnis gelten sollen. Unser Untermietvertrag sieht eine solche Klausel vor. Des Weiteren haben wir spezielle Klauseln für die Untermietdauer und die Mietpreisanpassungen in unserem Vertragsentwurf, die die Besonderheiten eines Untermietverhältnisses berücksichtigen.
Kündigung eines Mietvertrages über eine Einliegerwohnung
Für ordentliche Kündigungen von Einliegerwohnungen gelten bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen für Mieter und Vermieter kürzere Kündigungsfristen als die regelmäßigen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB. Die Dauer der anwendbaren Kündigungsfrist hängt davon ab, ob der Mieterschutz besteht. Der Mieterschutz bei einer Einliegerwohnung ist zu bejahen, wenn sie a) entweder vom Vermieter nicht überwiegend zu möblieren ist oder b) dem Mieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Ist der Mieter nicht schutzbedürftig, so gilt die kürzere Frist gemäß § 573 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach kann spätestes am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats gekündigt werden. Ein Schutzbedürfnis des Mieters einer Einliegerwohnung ist nicht gegeben, wenn die Einliegerwohnung vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen überwiegend auszustatten ist und der Mieter die Einliegerwohnung entweder alleine oder mit Personen bewohnt, die nicht seine Familie sind und mit denen er nicht einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Ist der Mieter dagegen schutzbedürftig, gilt für beide Vertragsparteien die ordentliche Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 BGB. Danach kann der Vertrag von jedem Vertragsteil spätestes am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigung durch den Vermieter zur Wirksamkeit eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Darüber hinaus kann der Vermieter unter erleichterten Voraussetzungen kündigen, wenn der Mieter nicht schutzbedürftig ist. Eine Erleichterung bei der Kündigung bedeutet, dass der Vermieter auch dann kündigen kann, wenn kein besonderes Interesse an der Kündigung vorhanden ist, welches in sonstigen Fällen der vermieterseitigen ordentlichen Kündigung verlangt wird. Das heißt, der Vermieter kann praktisch ohne Grund kündigen, auch dann, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kein Eigenbedarf vorliegt und auch keine Verwertungskündigung in Betracht kommt. Die Kündigungsfrist verlängert sich dabei für den Vermieter jedoch gemäß § 573 a Abs. 2 BGB um drei Monate. Im Kündigungsschreiben ist dabei anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des § 573 a Abs. 2 BGB gestützt wird.
Beiden Vertragsparteien stehen bei Vorliegen von gesetzlich bestimmten Gründen Sonderkündigungsrechte zu (außerordentliche Kündigung). Ordentliche sowie außerordentliche Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und von allen Mietern bzw. Vermietern unterschreiben werden, die den Mietvertrag abgeschlossen haben.
Wofür kann der Mietvertrag für eine Einliegerwohnung von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?
Dieser Mietvertrag von RECHTSDOKUMENTE wurde speziell für die Vermietung von Einliegerwohnungen in einem vom Vermieter bewohnten Einfamilienhaus (d.h. ein Haus mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung) entwickelt und berücksichtigt die Besonderheiten der Vermietung solcher Wohnungen. Unser Vertrag ist für unbefristete sowie befristete Vermietung von möblierten und unmöblierten Wohnräumen geeignet. Er kann auch zur Untervermietung von Einliegerwohnungen genutzt werden.
Wenn Sie eine räumlich getrennte Wohnung in einem Zwei- oder einem sonstigen Mehrfamilienhaus vermieten wollen, empfehlen wir Ihnen unseren Mietvertrag für eine Wohnung. Mithilfe unserer Vorlage können Sie einen Mietvertrag für nicht öffentlich geförderte Wohnungen sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, auch preisgebundene Wohnungen oder Sozialwohnungen genannt, erstellen.
Bei RECHTSDOKUMNTE können Sie darüber hinaus einen Mietvertrag für ein Zimmer, einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus, einen Mietvertrag für eine Doppelhaushälfte, einen Mietvertrag für ein Reihenhaus erstellen.
Bestandteile des Mietvertrags für Einliegerwohnungen von RECHTSDOKUMENTE:
- (Unter-)Mieter und (Unter-)Vermieter, optional Vertretung bei Vertragsschluss
- Kontaktinformationen der Vertragsparteien
- Beschreibung der Einliegerwohnung: Adresse, vermietete Räume, Wohnfläche
- Mitbenutzung/Vermietung weiterer Räume oder Gemeinschaftseinrichtungen
- Untervermietung
- Zahl der Bewohner
- Nutzungszweck
- Anwendung der Hausordnung (optional)
- Regelung über Übergabeprotokoll
- Regelung über Möblierung
- Regelungen über Schlüsselübergabe und Haftung bei Verlust/Beschädigung
- Dauer des Mietverhältnisses: befristet oder unbefristet
- Soweit erforderlich, Angabe von Befristungsgründen bei befristeten Mietverhältnissen
- Bei unbefristeten Mietverhältnissen optionale Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (des Kündigungsausschlusses) für eine oder beide Vertragsparteien
- Bei unbefristeten Mietverhältnissen Dauer der Frist zur ordentlichen Kündigung
- Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses (optional)
- Kostenlose Nutzung der Wohnung vor dem eigentlichen Beginn des Mietverhältnisses (optional)
- Höhe und Häufigkeit der Zahlung der Miete
- Regelungen zu Mietpreisanpassungen (bei fehlender Schutzbedürftigkeit des Mieters eigene Regelung; bei Mieterschutz zur Auswahl Staffelmiete, Indexmiete, vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss der Mieterhöhungen oder Geltung gesetzlicher Regelungen;)
- Regelungen über Nebenkosten (Betriebskosten):
- Optional Direktversorgung hinsichtlich einzelner Versorgungsleistungen
- Auswahl der auf den Mieter zu übertragenden Kosten
- Auswahl zwischen Inklusivmiete (soweit zulässig) und Betriebskostenvorauszahlung, Betriebskostenpauschale oder Kombination von beiden
- Auswahl des Umlageschlüssels bei Betriebskostenvorauszahlung
- Zahlungsmittel für Miete und Betriebskosten: zur Auswahl Überweisung, Barzahlung oder SEPA-Lastschrift
- Optional Erbringung einer Mietsicherheit (zur Auswahl Barkaution, selbstschuldnerische Bürgschaft oder sonstige Kaution)
- Optional Regelung zu Mahnkosten
- Beschreibung des Zustandes der Einliegerwohnung bei der Übergabe
- Regelung zu Schönheitsreparaturen (unter Berücksichtigung des Zustandes der Einliegerwohnung bei der Übergabe ist Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter oder Befreiung des Vermieters von der Renovierungspflicht möglich)
- Bauliche Veränderungen/Renovierungen durch den Vermieter
- Regelungen über Tierhaltung, Rauchen und Grillen
- Pflicht zur Mülltrennung (optional)
- Optional Übertragung der Instandhaltungspflichten auf den Mieter
- Eventuell Pflicht zur Vorlage des Energieausweises
- Regelung zum Anbringen und Entfernen von Namensschildern
- Unterzeichnung durch (Unter-)Mieter und (Unter-)Vermieter (kann an unterschiedlichen Orten/Tagen stattfinden)
- Optional zusätzliche Vereinbarungen
- Viele andere Regelungen