Nach § 611a BGB kann ein Arbeitsvertrag formfrei geschlossen werden. Das heißt, er kann sowohl schriftlich als auch mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, d.h. durch Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer und Einverständnis des Arbeitgebers, geschlossen werden.
Trotz des fehlenden Formzwangs empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, den Arbeitsvertrag schriftlich abzufassen. § 126 BGB bietet die Möglichkeit, Verträge schriftlich zu dokumentieren, was im Streitfall als wichtiges Beweismittel dienen kann. Eine schriftliche Vereinbarung trägt zur Klarheit bei und beugt möglichen Missverständnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag kann in zwei verschiedenen Formen geschlossen werden:
Schriftform: Ist für einen Arbeitsvertrag die Schriftform vorgeschrieben, so muss er schriftlich abgefasst und von den Vertragsparteien handschriftlich unterzeichnet sein.
Textform: Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Ein Arbeitsvertrag in Textform kann z.B. per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich, es sei denn, das Gesetz schreibt ausdrücklich eine Unterschrift vor.
In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Schriftformerfordernis. So muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgefasst werden, da die Befristungsabrede nach § 14 TzBfG immer der Schriftform bedarf. Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können im Einzelfall ein Schriftformerfordernis vorsehen. Das Nachweisgesetz (NachwG) schreibt in § 2 außerdem vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Dieser Nachweis dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten, auch wenn er die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
Ein Arbeitsvertrag in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift ist auch für Arbeitnehmende, die in bestimmten Branchen gemäß § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (z.B. Bau- oder Gastgewerbe) tätig sind, vorgeschrieben. Für diese Beschäftigten sind auch Änderungen des Arbeitsvertrages nur in Schriftform zulässig
Bitte beachten Sie: Für die Übermittlung in Textform müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Das Dokument muss für den Arbeitnehmer uneingeschränkt zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordern.
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