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Abrechnung und Vergütung


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CATERINGVERTRAG

ZWISCHEN

______________________________
mit Sitz in: ____________________________________
vertreten durch: ______________________________

- nachfolgend der „Auftraggeber“ genannt -

UND

______________________________
wohnhaft in: ____________________________________

- nachfolgend der „Auftragnehmer“ genannt -

- nachfolgend der „Vertrag“ genannt -


  • Leistungen

    1. Die Catering-Leistungen des Auftragnehmers sind für folgende Veranstaltung zu erbringen:

               Art der Veranstaltung:   _______________________________
               Anzahl der Teilnehmer:   _______________________________
               Veranstaltungstermin:   3. Dezember 2024
               Beginn der Veranstaltung:   _______________________________
               Dauer der Veranstaltung:   _______________________________
               Veranstaltungsort:   _______________________________
    2. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Catering-Leistungen (nachfolgend die „Leistungen“):

        .

    3. Die Leistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen.
  • Erbringung der Leistungen

    1. Die Erbringung der Leistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.
    2. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Leistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Leistungen zu.
    3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und dessen im Rahmen des vorgenannten Weisungsrechts erteilte Vorgaben zu beachten.
    4. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.
    5. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers zu erbringen.
    6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die geplante Veranstaltung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Konzessionen und sonstigen Erlaubnisse (z.B. GEMA) rechtzeitig einzuholen und alle gegebenenfalls erforderlichen Gebühren rechtzeitig zu entrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftragnehmer vor dem Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Leistungspflichten zu verlangen.
    7. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
    8. Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.
  • Laufzeit des Vertrages

    1. Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen (die „Zweckerreichung“), ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    2. Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 648 a BGB sowie sonstige gesetzlichen Vertragsauflösungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt. Insbesondere wird das Recht des Auftraggebers aus § 648 BGB, den Vertrag  jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen zu kündigen, nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Vertragsauflösungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.
    4. Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
    5. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.
  • Stornierung

  • Bei Stornierungen - egal zu welchem Zeitpunkt - ist der Auftraggeber für die entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu entschädigen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Stornierung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  • Menü und Teilnehmerzahl

    1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Unverträglichkeiten sowie Allergien der Veranstaltungsteilnehmer auf bestimmte Lebensmittel und Inhaltsstoffe bei der Vereinbarung des Menüs zu informieren.
    2. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Menü zu ändern. Alle Menüänderungen sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum 3. Dezember 2024, 17.00 Uhr (einschließlich) anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Führt eine Menüänderung durch den Auftraggeber zu einer Kostenreduzierung, ist die vereinbarte Vergütung nur dann entsprechend zu mindern, wenn die Änderung vor dem Fristende angezeigt wurde. Führt eine von dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigte oder eine verspätet angezeigte jedoch akzeptierte Menüänderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten stets von dem Auftraggeber zu tragen.
    3. Der Auftragnehmer behält sich vor, geringere Änderungen des Menüs vorzunehmen, soweit sie erforderlich sind, weil einzelne Zutaten, Speisen, Getränke aus den von dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sind. Solche Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Geliefert werden dürfen vergleichbare Zutaten, Speisen oder Getränke. Eine Menüänderung darf nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung oder -minderung führen. Führt eine Menüänderung durch den Auftragnehmer zur Wertsteigerung oder -minderung, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.
    4. Alle Änderungen der Teilnehmerzahl sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum 3. Dezember 2024, 17.00 Uhr (einschließlich), anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Die vereinbarte Vergütung ist bei einer rechtzeitig angezeigten Änderung der Teilnehmerzahl entsprechend anzupassen. Führt eine verspätet angezeigte jedoch akzeptierte Änderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen. Führt eine verspätet angezeigte jedoch akzeptierte Änderung der Teilnehmerzahl zu einer Kostenminderung, bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert.
  • Einsatz Dritter

  • Der Auftragnehmer darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers im Rahmen der Erbringung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen qualifizierte Dritte beauftragen. Er selbst bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Dritten ist der Auftragnehmer zur sorgfältigen Überprüfung dieser Personen und insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes Dritter die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diese zu überwachen. Sofern und soweit der Dritte bei der Erbringung der Leistungen gegen die dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers den Dritten auszutauschen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.
  • Vergütung

    1. Für vertragsgemäße Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Entgelt in Höhe von __________________________ € (in Worten: ______________________________________) pro Stunde. Der vorgenannte Betrag ist als Berechnungsgrundlage für die an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung (die „Vergütung“) zu verstehen. Der volle Stundensatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine volle Stunde geleistet wurde. Angefangene Stunden werden anteilig vergütet.
    2. Sämtliche genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
    3. Alle Vergütungszahlungen an den Auftragnehmer erfolgen in bar.
    4. Solange der Auftragnehmer an der Erbringung der Leistungen verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderer Aufträge etc., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.
    5. Der Auftragnehmer führt sämtliche Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge selbstständig ab sowie ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechend berücksichtigt worden.
    6. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Erstattung von Aufwendungen

  • Alle Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen sind mit der vorgenannten Vergütung bereits abgegolten. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

  • Währung

  • Mangels abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag sind alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen in Euro.
  • Mitwirkung des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen nicht.
  • Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte

    1. Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.
    2. Sämtliche von dem Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Rezepte, Notizen, Pläne, Konzepte, Formeln, gemachten technischen Verbesserungen oder schutzrechtsfähigen Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse“) stehen dem Auftraggeber zu.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
    4. Für andere Zwecke als die Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag darf der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nutzen.
    5. Soweit den von dem Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Auftragnehmer hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Arbeitsergebnisse haben kann, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieses Vertrages zeitlich unbeschränkt fort.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sowohl während der Dauer dieses Vertrages als auch danach, den Auftraggeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
    7. Alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die Übertagung der obigen Rechte auf den Auftraggeber sind durch die vorgenannte Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung.
  • Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

    1. Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Leistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Auftragnehmers befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.
    2. Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich zu bestätigen.
  • Datenschutz

  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit der Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigten oder Kunden betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
  • Haftung

    1. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in den Veranstaltungsräumlichkeiten ist diejenige Vertragspartei verantwortlich, die die Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.
    2. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Beschädigung oder Verlust der für die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen dieses Vertrages vermieteten oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände werden die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten von derjenigen Vertragspartei getragen, die die Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet hat oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verschuldet haben.
    3. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen oder durch ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.
    4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.
  • Gewährleistung

    1. Ist die erbrachte Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen des Auftraggebers entspricht oder, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Verträgen der gleichen Art üblich ist und von einem Auftraggeber erwartet werden kann. Ein Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels besteht nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.
  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  • Vertragsübertragung

  • Rechte und Pflichten aus diesem Vertag dürfen weder gänzlich noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.
  • Mitteilungen

    1. Die Anschriften der Vertragsparteien, an die alle schriftlichen Mitteilungen in Verbindung mit diesem Vertrag gesendet werden sollen, lauten wie folgt:
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
  • Keine Nebenabreden

    1. Bestandteile dieses Vertrages sind die ihm beigefügten folgenden Anlagen: _______________________________________________________________
      _______________________________________________________________.

    2. Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
                                        , den                                    
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift für den Auftraggeber)
                                        , den                                    
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Auftragnehmers)
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Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024

Cateringvertrag

Was ist ein Cateringvertrag?

Der Begriff „Catering“ kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie Beschaffung von Lebensmitteln, Verpflegung und Bewirtung. Ein Cateringvertrag regelt somit den Bezug von Waren und Dienstleistungen gastronomischer Art (Restaurationsleistungen) zwischen zwei Vertragsparteien.

Es gibt unterschiedliche Arten von Catering: das Betriebscatering, das Catering öffentlicher Einrichtungen, das Catering von Krankenhäusern, Schulen usw., das Bahn- und Flugcatering, das Fern-Catering entlegener Orte, das Catering von Groß- und Kleinveranstaltungen sowie das Party-Catering.

Catering umfasst vor allem Bewirtung und Verpflegung. Neben der Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken können in einem Cateringvertrag auch folgende Leistungen geregelt werden: Vermietung von Räumlichkeiten und Equipment, Zurverfügungstellung von Service-, Küchen- oder Sicherheitspersonal, Unterhaltung von Gästen, z.B. Moderation, Künstler, Musikbegleitung.

Wofür kann der Cateringvertrag von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?

Unser Cateringvertrag ist für Cateringdienste in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung von einer oder mehreren geschäftlichen oder privaten Veranstaltungen gedacht.

Unser Cateringvertrag unterliegt deutschem Recht, er ist flexibel gestaltet und enthält mehrere Optionen zu Ihrer Auswahl, die alle wichtigen Regelungsbereiche eines Cateringvertrags betreffen, einschließlich Vergütungs- und Zahlungsmodalitäten, Menü, Gästezahl, Bedienung, Vermietung von Räumlichkeiten und Gegenständen und vieles mehr.

Unser Cateringvertrag ist flexibler als ein Mustervertrag, ein Vordruck, ein Formular oder eine Vorlage. Der Vertrag lässt sich einfach durch Beantworten von einigen Fragen online ausfüllen und individualisieren. Sie haben dadurch die Möglichkeit, einen Cateringvertrag an Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. Sie können Ihre Dokumente bequem online speichern und später einsehen und bearbeiten.

Inhalte des Cateringvertrags von RECHTSDOKUMENTE:

  • Vertragsparteien
  • Anzahl der Veranstaltungen
  • Veranstaltungsort(e) und Termin(e)
  • Teilnehmeranzahl
  • Leistungen des Caterers, vor allem Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken
  • Optional Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten
  • Optional Vermietung von Equipment wie Teller, Gläser, Besteck, Tische, Stehtische, Stühle, Tischdecken, Tisch- und Raumdekoration, Menükarten, Tischkarten, Partyzelte etc.
  • Optional Zurverfügungstellung von Service-, Küchen- oder Sicherheitspersonal
  • Optional Unterhaltung von Gästen bei einer Veranstaltung, z.B. Moderation, Künstler, Musikbegleitung
  • Optional zusätzliche Vereinbarungen
  • Optional Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Einholung der Genehmigungen etc.
  • Optional Berichterstattungspflichten
  • Regelungen zum Einsatz von Dritten durch Caterer
  • Optional Stornierung des Auftrags
  • Änderungen des Menüs und der Teilnehmerzahl
  • Optional Zeitaufwand
  • Abrechnung und Vergütung (zur Auswahl Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatssatz oder Pauschale)
  • Optional Vorschusszahlung
  • Optional Kaution
  • Optional Erstattung von Aufwendungen wie Reisekosten
  • Optional Nutzungs- und Verwertungsrechte an Arbeitsergebnissen
  • Vertragsdauer (befristet oder unbefristet), evtl. Kündigungsfristen
  • Geheimhaltungspflichten
  • Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten
  • Optional Haftungs- und Gewährleistungseinschränkung
  • Optional Pflicht zum Abschluss einer Versicherung
  • Optional Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsvereinbarung

Verwandte Dokumente:

  • Werkvertrag: In einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Besteller, ein Werk (z.B. ein Haus oder ein Gutachten) gegen Zahlung einer Vergütung herzustellen, die i.d.R. erst nach der Fertigstellung des Werkes fällig ist.
  • Dienstvertrag: Ein Dienstvertrag, manchmal auch Dienstleistungsvertrag genannt, regelt die Konditionen, zu denen bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen sind.
Vorlage für einen Cateringvertrag Muster Thumbnail

Muster

Cateringvertrag

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