Letzte Aktualisierung am 26. Februar 2025
Was ist eine Abmahnung-Arbeitsvertrag?
Unter eine Abmahnung versteht man im Arbeitsrecht eine schriftliche Verwarnung, die von einer Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) an die andere ausgesprochen wird.
Anlass für die Abmahnung ist ein Fehlverhalten, mit dem die abgemahnte Partei gegen ihre im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Pflichten verstoßen hat.
In der Abmahnung muss klar und detailliert dargelegt werden, aus welchem Grund und in welcher Weise der Arbeitsvertrag verletzt wurde. Des Weiteren enthält die Abmahnung einen Hinweis darauf, dass bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens eine Kündigung des Arbeitsvertrags drohen kann.
Die Abmahnung-Arbeitsvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Abmahnung Arbeitnehmer
- Abmahnung Arbeitgeber
- Abmahnung Arbeitsrecht
- Abmahnung Fehlverhalten
- Abmahnung Mitarbeiter
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten
Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
Eine Abmahnung muss nach deutschem Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zwingend schriftlich erfolgen; sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend zu empfehlen, die Abmahnung schriftlich zu dokumentieren, um den genauen Inhalt und die Umstände im Streitfall nachweisen zu können.
Die Schriftform sorgt für Klarheit über den Inhalt und die Gründe der Abmahnung sowie über die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Sie ermöglicht es zudem, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Streitfall vor Gericht nachweisen können, dass eine Abmahnung tatsächlich ausgesprochen wurde und welche konkreten Pflichtverletzungen gerügt wurden.
Welche Gründe können für eine Abmahnung vorliegen?
Es gibt viele Gründe, um auf Grundlage des Arbeitsvertrags eine Abmahnung auszusprechen. Der allgemeine Grund dafür ist jedoch die Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des Arbeitsvertrags.
In unserem Abmahnungsmuster sind 20 Abmahngründe für den Arbeitgeber und 12 Abmahngründe für den Arbeitnehmer vorgesehen, jeweils mit Beispielen. Zudem wurde sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die Option „Sonstiges“ eingeführt, um eine Abmahnung auch für nicht explizit genannte Gründe zu ermöglichen.
Für die Abmahnung, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen kann, haben wir die folgenden Gründe vorgesehen:
- Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
- Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrugs
- Abmahnung wegen Beleidigung
- Abmahnung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz
- Abmahnung wegen Diskriminierung
- Abmahnung wegen fehlerhafter Spesenabrechnung
- Abmahnung wegen Mobbing
- Abmahnung wegen privater Internetnutzung
- Abmahnung wegen Rauchens am Arbeitsplatz
- Abmahnung wegen unzureichender Leistung
- Abmahnung wegen sexueller Belästigung
- Abmahnung wegen unbefugter Nutzung der Arbeitsmittel
- Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens
- Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit
- Abmahnung wegen verweigerter Überstunden
- Abmahnung wegen politischer Betätigung
- Abmahnung wegen wiederholter Verspätung
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Betriebsordnung
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen den Datenschutz
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten (Im Falle eines Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag aus einem anderen als den oben genannten Gründen.)
Für die Abmahnung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen kann, haben wir die folgenden Gründe vorgesehen:
- Abmahnung wegen Beleidigung
- Abmahnung wegen Diskriminierung
- Abmahnung wegen Mobbing
- Abmahnung wegen sexuelle Belästigung
- Abmahnung wegen vertragswidriger Beschäftigung
- Abmahnung wegen Verstoß gegen das Recht der Arbeitspausen
- Abmahnung wegen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften
- Abmahnung wegen Verstoß gegen die Arbeitszeiten
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen Datenschutz
- Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urlaubsrecht
- Abmahnung wegen Zahlungsverzug
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten (Im Falle eines Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag aus einem anderen als den oben genannten Gründen.)
Kann nur der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Nein, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können eine Abmahnung aussprechen. Da die Parteien des Arbeitsvertrags Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind, hat jede Seite das Recht, eine Abmahnung auszustellen, wenn die jeweils andere Seite den Arbeitsvertrag verletzt. Unser Abmahnungsmuster ist so gestaltet, dass es sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern die Möglichkeit bietet, eine Abmahnung auszusprechen.
Warum ist die Empfangsbestätigung bei der Abmahnung wichtig?
Eine Empfangsbestätigung bei einer Abmahnung ist aus mehreren Gründen wichtig:
- Beweissicherung: Sie dient dem Nachweis, dass die Abmahnung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Im Streitfall kann der Absender belegen, dass die Abmahnung ordnungsgemäß übergeben wurde.
- Fristwahrung: Die Zustellung und Bestätigung des Empfangs sichern, dass mögliche Fristen, die für weitere Maßnahmen relevant sind (z. B. Kündigungsfristen), eingehalten werden können.
- Rechtssicherheit: Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Die Empfangsbestätigung schafft Klarheit darüber, dass dies geschehen ist, und stärkt die Position des Absenders im Streitfall.
- Vermeidung von Missverständnissen: Sie bestätigt, dass der Empfänger den Inhalt der Abmahnung zur Kenntnis genommen hat, auch wenn er mit ihr nicht einverstanden sein muss.
Zusammengefasst schützt eine Empfangsbestätigung beide Seiten und trägt zur Transparenz und Fairness im Arbeitsverhältnis bei.