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Ein Testament ist ein handgeschriebenes Dokument, in dem der Erblasser festlegt, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll.
Bei RECHTSDOKUMENTE bieten wir Ihnen folgende Mustertestamente zum Ausfüllen an:
Das Einzeltestament ist die üblichste Form eines Testaments, worin ein einzelner Erblasser Erben einsetzt und bestimmt, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. In unserer Testamentsvorlage haben Sie zudem die Möglichkeit, Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen und erbberechtigte Personen zu enterben.
Ein Einzeltestament kann jederzeit vom Erblasser geändert oder widerrufen werden.
Das Berliner Testament ist die gängigste Form eines gemeinschaftlichen Testaments, welches nur von zwei miteinander verheirateten bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen aufgesetzt werden kann. Die Partner bekommen also zwangsläufig mit, wie der jeweils andere Ehe- bzw. Lebenspartner testiert.
Ohne ein solches Testament würde neben dem überlebenden Partner auch den Kindern des Erstverstorbenen das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge ausgezahlt.
Ein solches Testament kann in der Regel nur gemeinsam von beiden Partnern widerrufen oder geändert werden.
Das gemeinsame Testament wird bei einer Scheidung unwirksam (§ 2077 Abs. 1 BGB).
Ja. Sie sind nicht gezwungen, gemeinsam mit Ihrem Partner ein Testament zu errichten. Jeder Ehepartner bzw. Lebenspartner darf jederzeit alleine ein Testament aufsetzen und bestimmen, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll.
Beachten Sie jedoch, dass Ehe- bzw. Lebenspartner oftmals Vermögen oder Vermögensgegenstände besitzen, die beiden Partnern gehören. Sollten die Ehepartner jeweils ein Einzeltestament aufsetzen, wonach das Vermögen unterschiedlich verteilt wird, müsste dann eventuell festgestellt werden, wem der Vermögensgegenstand denn nun tatsächlich gehört. Dies könnte die Nachlassabwicklung komplexer machen und zu gerichtlichen Auseinandersetzungen unter Erben führen.
Nicht verheiratete Partner und solche, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können kein gemeinsames Testament errichten.
Nichteheliche Lebenspartner können daher nur entweder jeweils ein Einzeltestament verfassen oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abschließen.
Der Nachlass einer Person kann auch mittels eines Erbvertrags geregelt und verteilt werden. Im Gegensatz zu einem gemeinschaftlichen Testament, kann ein Erbvertrag auch von unverheirateten Paaren errichtet werden. Ein rechtswirksamer Erbvertrag bedarf generell immer der Beglaubigung durch einen Notar. Ein Erbvertrag kann auch eherechtliche und güterrechtliche Vereinbarungen enthalten. Anders als bei einem Testament, kann ein Erbvertrag nicht von einem Vertragspartner ohne Weiteres widerrufen oder geändert werden. Das ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Vertragsparteien einen sogenannten Aufhebungsvertrag abschließen.
Jede testierfähige Person kann ein Testament erstellen. Voll testierfähig ist, wer volljährig ist (also mindestens 18 Jahre alt), nicht an geistigen Störungen leidet und keine Bewusstseinsstörungen hat.
Minderjährige Personen ab 16 Jahren sind nur beschränkt testierfähig und können ein wirksames Testament nur in notarieller Form aufsetzen.
Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, Ihren letzten Willen nach Ihren Wünschen zu gestalten. Sollte zum Zeitpunkt des Todes kein wirksames Testament vorliegen, wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sind die engsten Verwandten, also Kinder und Enkelkinder des Erblassers, zuerst berechtigt zu erben. Dann Eltern und Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich Großeltern, Onkel und Tanten.
Enkelkinder erben nicht, solange das Kind des Erblassers noch lebt.
Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner (§ 10 LPartG). Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel des Nachlasses erbberechtigt (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein wirksames Testament vorhanden ist.
Mit einem Testament kann man selbst bestimmen, welche Personen die Vermögenswerte erben sollen. Des Weiteren kann das Versterben ohne Testament zu Streitigkeiten zwischen Erben und letztendlich zur Vernichtung von Familienvermögen führen.
Es gilt die Testierfreiheit, wonach jeder weitgehend frei entscheiden darf, wer sein Vermögen erhalten soll. Demzufolge besteht mit einem Testament sogar in einzelnen Fällen die Möglichkeit, eine verwandte Person zu enterben, so dass diese dann nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil hat.
Ein gesetzlich berechtigter Angehöriger, also jemand, der auch ohne Testament vom Erblasser erben würde (z.B. das Kind), kann die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils aus dem Vermögen des Erblassers verlangen, falls dieser im Testament nicht bedacht wurde oder nicht ausreichend bedacht wurde. Dieser Erbteil wird Pflichtteil genannt.
Dennoch gibt es die Möglichkeit, im Testament eine erbberechtigte Person zu enterben, also von der gesetzlichen Erbfolge zu entfernen.
In einem solchen Fall sollte im Testament ausdrücklich geklärt werden, ob die Abkömmlinge des Enterbten ebenfalls enterbt werden sollen oder nicht.
Abgesehen von einigen speziellen Fällen, kann eine vollständige Enterbung jedoch nicht garantiert werden, da das Gesetz für einige Erbberechtigte eine Mindestbeteiligung (Pflichtteil) am Erbe vorsieht.
Einen Anspruch auf einen solchen Pflichterbteil haben nur die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner. Ein solcher Anspruch kann dem Pflichtteilsberechtigten nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
Ein Pflichtteilsanspruch steht dem Erbberechtigten nicht automatisch zu, sondern muss von diesem beim Erben eingefordert werden.
Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner nach gesetzlicher Erbfolge zunächst immer 1/4 des Nachlasses.
Ist der Erblasser verheiratet, hat jedoch keinen Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des Partners auf die Hälfte und die andere Hälfte wird dann grundsätzlich an die Kinder des Erblassers übertragen.
Hat der Erblasser keine Kinder, erbt der Ehepartner 3/4 des Nachlasses und lebende Eltern oder Geschwister erhalten den Rest.
Nach der Scheidung hat der Ex-Partner keinen Anspruch auf das Erbe. Während der Trennungsphase aber schon.
Eine vollständige Enterbung des Ehe- bzw. Lebenspartners ist generell nicht möglich, da dieser zumindest den gesetzlichen Pflichtteil verlangen kann.
Ein Testament ist nur gültig, wenn es vom Testamentsersteller (Erblasser) handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben ist.
Dabei kann eine von Juristen entwickelte Testamentsvorlage, wie die auf dieser Seite angebotenen Vorlagen, sehr hilfreich sein, da man beim Selberformulieren ohne fachliche Hilfe viele gravierende Fehler machen kann.
Bei einem Testament geht es nämlich nicht nur darum, Erben einzusetzen. Das Schreiben eines Testaments ist eine juristisch anspruchsvolle Angelegenheit. Oftmals führen handschriftliche Testamente, die ohne juristische Hilfe verfasst wurden, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben oder es bedarf der gerichtlichen Interpretation (Auslegung), z.B. weil die Wortwahl des Erblassers unklar oder zweideutig ist.
Ein Testamentsvollstrecker führt die Wünsche und Anordnungen des Erblassers gemäß dem Testament aus. Er/Sie soll dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses reibungslos verläuft und das Erbe unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird.
Jede geschäftsfähige Vertrauensperson kann als Testamentsvollstrecker benannt werden.
Für den Fall, dass der Haupttestamentsvollstrecker nicht handeln kann oder will, ist es ratsam, einen Ersatztestamentsvollstrecker anzuordnen.
Testamentsvollstreckung kann zum Beispiel sinnvoll sein, um den Willen des Erblassers abzusichern (z.B. bezüglich eines Vermächtnisses oder einer Auflage), um bestimmte Erben, wie z.B. Minderjährige oder Menschen mit einer Behinderung zu schützen.
Testamentsvollstreckung ist außerdem hilfreich, um die Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren, und/oder zerstrittenen oder nicht ortsansässigen Erben) zu vereinfachen.
Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes in seinem Testament bestimmt hat.
Demzufolge steht es dem Erblasser vollkommen frei zu entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll oder nicht. Sollte dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zustehen, dann ist es ratsam, diese ausdrücklich im Testament zu regeln.
Es gibt die Möglichkeit, die Vergütung in vorgeschriebener Höhe, d.h. nach den Regelungen des Deutschen Notarvereins festzusetzen. Hiernach wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit einem entsprechenden Prozentsatz des betroffenen Vermögens vergütet.
Für die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) sind bestimmte Prozentsätze vorgesehen (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung).
Informationen zu den aktuellen Prozentsätzen finden Sie unter www.dnotv.de.
Des Weiteren können Sie in unserer Vorlage die Höhe der Vergütung auch selbst durch einen einmaligen Geldbetrag festsetzen.
Mit einem Vermächtnis können Sie einen Nachlassgegenstand (z.B. ein Haus, Auto, Kunstwerk, usw.) oder auch einen Geldbetrag an den Vermächtnisnehmer (eine Person oder auch eine gemeinnützige Organisation) übertragen.
Tiere können auch vermacht werden.
Der Hauptunterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Erbe oder mehrere Erben den gesamten Nachlass des Verstorbenen bekommen, während beim Vermächtnis nur ein Gegenstand oder ein Geldbetrag an eine Person, die nicht unbedingt Erbe sein muss, übertragen wird.
Anders als bei einer Erbschaft, muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis von den rechtmäßigen Erben einfordern.
In unserer Testamentsvorlage haben Sie die Möglichkeit, eine gemeinnützige Organisation als Vermächtnisnehmer zu benennen und dadurch an diese einen Geldbetrag oder Gegenstände zu hinterlassen.
Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, indem man eines der folgenden Dinge tut:
- Testament vernichten;
- Testament mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen;
- Ein Widerrufstestament erstellen;
- Ein inhaltlich widersprechendes Testament errichten, oder
- Eine Widerrufserklärung vor dem Notar abgeben.
Beachten Sie bitte, dass ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, nur gemeinsam von den Ehepartnern/Lebenspartnern widerrufen werden kann. Beim Tod eines Partners hat der überlebende Partner grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament zu widerrufen und kann dann nur noch das Erbe ausschlagen. In unserer Vorlage für ein Berliner Testament haben Sie jedoch die Möglichkeit, dem Partner/der Partnerin zu erlauben, das gemeinsame Testament später zu ändern.
Wer ein Testament schreibt, sollte sicherstellen, dass es gut verwahrt ist, um einen Missbrauch, eine Manipulation oder das Abhandenkommen des Testaments zu verhindern.
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wichtig ist, dass der Aufbewahrungsort sicher und für Ihre Familie auffindbar ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Testament beim zuständigen Amts– bzw. Nachlassgericht für maximal 30 Jahre zu verwahren. Im Falle, dass das Testament mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung verbleibt, ermittelt das Gericht von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte der Erblasser verstorben sein, wird das Testament eröffnet.
Sie können Ihr hinterlegtes Testament jederzeit persönlich aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Ehegatten/Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinsam aus der Amtsverwahrung entfernen.
Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist kostenpflichtig. Derzeit beträgt die einmalige Gebühr bundesweit 75 Euro.