1. Was ist eine Prokura?
Eine Prokura ist eine besondere Vollmacht, mit der einer oder mehreren Personen (Prokurist/en) eine sehr weitreichende Vertretungsmacht erteilt wird.
Mit der Erteilung einer Prokura können geschäftliche Entscheidungen von der Unternehmensleitung an andere Personen effektiv delegiert werden.
Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Mit den Vorlagen von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Möglichkeit, schnell und einfach eine Einzelprokura und/oder Gesamtprokura zu erstellen.
a) Einzelprokura
Mit einer Einzelprokura können Sie einen einzelnen Prokuristen dazu ermächtigen, das Handelsgewerbe bzw. das Unternehmen alleine zu vertreten.
b) Gesamtprokura
Mit einer Gesamtprokura können Sie zwei oder mehreren Personen (z.B. mehreren Prokuristen oder einem Prokuristen und einem Geschäftsführer) Vertretungsmacht erteilen. Die Gesamtprokuristen dürfen das Unternehmen nur gemeinsam vertreten.
2. Prokura oder Handlungsvollmacht?
Eine Prokura ist nicht gleichzusetzen mit einer Handlungsvollmacht. Die Hauptunterschiede sind wie folgt:
Mit der Handlungsvollmacht gehen geringere Befugnisse einher als mit der Prokura, die sich auf Aktionen in allen Handelsgewerben des Unternehmens bezieht.
Die Erteilung einer Prokura wird stets in das Handelsregister eingetragen. Eine Handlungsvollmacht jedoch nicht.
Eine Prokura befugt den Prokuristen zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen des Betriebes, während die Handlungsbefugnisse in einer Handlungsvollmacht generell beschränkt sind.
Anders als bei der Handlungsvollmacht ist bei einer Prokura die Beschränkung nach außen nicht möglich (§ 50 HGB).
Gemäß § 52 Abs. 2 HGB ist eine Prokura nicht übertragbar. Eine Handlungsvollmacht ist hingegen übertragbar, allerdings nur mit Zustimmung (§ 58 HGB).
Bei RECHTSDOKUMENTE bieten wir auch Vorlagen für eine Handlungsvollmacht an. Den Link finden Sie hier: Handlungsvollmacht.
3. Was darf ein Prokurist?
Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Der Prokurist darf zum Beispiel Verträge abschließen, Waren und Dienstleistungen kaufen und bezahlen, Personal einstellen und entlassen, Kredite aufnehmen, das Unternehmen vor Gericht vertreten und Prozesse führen.
Die Befugnis, Grundstücke bzw. Immobilien zu veräußern und zu belasten, ist dem Prokuristen nur gestattet, wenn diese ausdrücklich in der Prokura erteilt ist. In unserer Vorlage für eine Prokura haben Sie die Option, diese spezielle Befugnis ordnungsgemäß zu erteilen.
Folgende Geschäfte darf ein Prokurist nicht tätigen:
Sogenannte Grundlagengeschäfte (z.B. Unternehmensveräußerung, Geschäftsaufgabe, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens);Geschäfte, die die Geschäftsführung persönlich erledigen muss (z.B. Anmeldung und Zeichnung der Firma im Handelsregister, Unterzeichnung des Jahresabschlusses). Das bedeutet insbesondere, dass Sie es der Geschäftsführung nicht abnehmen können, Mitarbeitern Prokura zu erteilen. Dagegen umfasst die Prokura aber die Befugnis, Handlungsvollmachten zu erteilen.
4. Formerfordernisse
Eine Prokura muss zum Handelsregister angemeldet und die Unterschrift unter diese Anmeldung notariell beglaubigt werden.
Die Anmeldung beim Handelsregister ist nur deklaratorisch, d.h. der Prokurist darf bereits vor der Anmeldung das Unternehmen vertreten. Dennoch sollte die Eintragung in das Handelsregister schnellstmöglich vorgenommen werden.
Die Eintragung erfolgt durch den vertretungsbefugten Geschäftsführer oder Inhaber. Vorsicht ist geboten, wenn der Geschäftsführer nur mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugt ist. In diesem Fall müssen beide die Eintragung veranlassen.
Bei Kapitalgesellschaften, wie z.B. bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), ist für die Erteilung der Prokura zudem ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
5. Wer kann eine Prokura erteilen?
Gemäß § 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Demzufolge können folgende Personen eine Prokura erteilen:
bei der GmbH, UG und EWIV, der Geschäftsführer;bei der AG, der KGaA oder der eG, der Vorstand;bei der OHG und der KG, die persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
6. Wer kann Prokurist werden?
Jede voll geschäftsfähige natürliche Person kann zur Prokuristin oder zum Prokuristen bestellt werden. Eine fachliche oder persönliche Kompetenz sowie eine bestimmte Rechtsbeziehung zum Unternehmen werden nicht vorausgesetzt, aber aufgrund des sehr großen Handlungsspielraums einer Prokura muss der Geschäftsherr seiner/m Prokuristin/Prokuristen vertrauen können und sollte diese/diesen bedacht auswählen.
Folgende Personen können grundsätzlich nicht als Prokuristen bestellt werden:
Mitglieder des geschäftsführenden OrgansMitglieder des AufsichtsratsTestamentsvollstreckerInsolvenzverwaltervon der Geschäftsführung ausgeschlossene Komplementäre (Vollhafter) einer KG.
7. Widerruf einer Prokura
Die Prokura kann von dem Geschäftsinhaber oder seinem Stellvertreter jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf sollte dem Prokuristen schriftlich mitgeteilt werden. Die Prokura erlischt mit Zugang des Widerrufsschreibens.
Des Weiteren sollte der Widerruf der Prokura im Handelsregister eingetragen werden. Auch wenn dies für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht erforderlich ist, ist es trotzdem sinnvoll, denn damit kann vermieden werden, dass sich gutgläubige Dritte auf das Weiterbestehen der Prokura berufen.
8. Wie lange ist eine Prokura gültig?
In der Regel ist eine Prokura gültig, bis sie widerrufen wird. Sie erlischt jedoch auch in folgenden Fällen:
Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Prokuristen (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstvertrag usw.)Einstellung des HandelsgeschäftsInsolvenz des Unternehmens (Zeitpunkt des Insolvenzantrags)Änderung bestimmter Rechtsformen, z.B. vom Einzelkaufmann zur GmbHTod des Prokuristen (Achtung: Prokura erlischt nicht beim Tod des Geschäftsführers)
9. Andere Bezeichnungen:
Prokura ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Einzelprokura
- Gesamtprokura
- Prokura Erteilung
- Prokura GmbH
- Prokura UG
- Erteilung Prokura
- Vereinbarung Prokura
- Bestellung Prokurist
10. Verwandte Dokumente: