Zuletzt aktualisiert am 12. Juni 2024
Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, mit dem Sie vorsorglich für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und behandelt werden müssen, festlegen, ob und inwieweit Sie in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen.
Dabei geht es insbesondere um Maßnahmen und Anwendungssituationen, die starke Auswirkungen auf Ihr Leben haben, wie z.B. unheilbare Krankheit, schwerer Unfall, Demenz oder Wachkoma.
Eine Patientenverfügung dient dazu, Ihren Willen als Verfügenden über Ihr Wohl zu stellen. Sie ist für Ihren Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal und Gerichte verbindlich, allerdings nur soweit Sie Ihren Willen in Bezug auf eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck gebracht haben.
Die Patientenverfügung ist in § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert. Sie muss zur Wirksamkeit folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss schriftlich erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Kann der Verfügender keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar das Handzeichen des Verfügenden beglaubigen, § 126 BGB. Wenn der Verfügende gar nicht schreiben kann, ist eine notarielle Beurkundung vorzunehmen nach § 129 BGB i. V. m. § 25 Beurkundungsgesetz.
- Der Verfügende muss volljährig (d.h. mindestens 18 Jahre alt) sowie einwilligungsfähig (d.h. einsichts- und steuerungsfähig) sein.
- Sie darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder widerrufen worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind dann nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Sie sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen oder wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, § 134 BGB. Deshalb kann in einer Patientenverfügung z.B. vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden.
Eine Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Unabhängig vom Vorliegen einer Patientenverfügung bedarf es im Fall, dass man nicht mehr einwilligungsfähig ist und behandelt werden muss, einen Stellvertreter, der Entscheidungen über einzelne medizinische Maßnahmen treffen muss. Dieser kann ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer sein. Daher ist es wichtig, dass Sie neben einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfassen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person Ihres Vertrauens – Ihrem Bevollmächtigten - die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen.
Tritt die Betreuungsbedürftigkeit ein und gibt es eine Vorsorgevollmacht, wird das Gericht zur Bestellung eines Betreuers nicht eingeschaltet. Der Bevollmächtigte kann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Bevollmächtigte nicht vom Gericht beaufsichtigt wird und dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig ist. Daher sollten Sie der Person, die Sie zu Ihrem Bevollmächtigten bestellen möchten, voll vertrauen. Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten rechtlich besorgt, vom Gericht kontrolliert wird, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung erlassen.
Es ist wichtig, dass Ihr Umfeld und der Arzt im entscheidenden Moment wissen, dass Sie eine Vollmacht erteilt haben. Die Vollmacht kann im Zentralregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Betreuungsgerichte fragen dort an, bevor eine Betreuung ausgesprochen wird. Die Vollmacht kann dort jedoch nicht hinterlegt werden, daher ist es wichtig, sie so aufzubewahren, dass sie schnell gefunden werden kann. Es lohnt sich, eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten zu geben.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Sollten Sie nicht mehr selbst entscheiden können und haben Sie keine (oder eine nicht ausreichend weitgehende) Vorsorgevollmacht erteilt, wird das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, der für Sie entscheidet. Betreuung ist in § 1902 BGB geregelt.
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus bestimmen, wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Das Gericht wird dann versuchen, Ihre in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten.
Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht berechtigt eine Betreuungsverfügung nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht erst durch die gerichtliche Bestellung.
Sie können in Ihrer Betreuungsverfügung auch festlegen, wer keinesfalls für die Aufgabe des Betreuers in Betracht gezogen werden soll, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches ist für den Betreuer unzumutbar.
Es ist wichtig, Ihre Betreuungsverfügung so aufzubewahren, dass sie schnell gefunden werden kann. Wie bei einer Vorsorgevollmacht, ist es ratsam, eine Ausfertigung der Betreuungsverfügung der Person, die Sie als Ihren Betreuer haben möchten, zu geben.
Wozu brauche ich eine Patientenverfügung?
Es können jederzeit Situationen eintreten, in denen man nicht mehr einwilligungsfähig ist und medizinisch behandelt werden muss. Betroffen sein können nicht nur ältere Menschen, etwa bei einem Schlaganfall. Auch jüngere Menschen können, beispielsweise durch einen Unfall, körperlich und geistig so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Folgende Gründe sprechen dafür, vorsorglich eine Patientenverfügung zu erstellen:
- Sie möchten bereits jetzt für den Fall eines plötzlichen Eintritts eines unangenehmen Ereignisses in Ihrem Leben wie ein Unfall oder eine Krankheit vorsorgen und nichts dem Zufall überlassen.
- Jede ärztliche und pflegerische Maßnahme darf in Deutschland nur dann ausgeführt werden darf, wenn der Patient beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter zustimmt. Nur in akuten Notfällen dürfen Behandlungen ohne Zustimmung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen. Wenn Sie selbstbestimmt behandelt werden möchten und eine bestimmte Behandlung für sich wünschen oder, im Gegenteil, auf eine Behandlung verzichten möchten, ist eine Patientenverfügung unerlässlich.
- Wenn Ihnen im Verlauf einer schweren Krankheit nicht die Lebensverlängerung um jeden Preis, sondern die Aufrechterhaltung der Lebensqualität wichtiger ist, können Sie im Rahmen einer Patientenverfügung spezielle - palliativmedizinische - Behandlung anordnen und auf intensivmedizinische Maßnahmen verzichten. Palliativmedizin ist die Medizin, die sich mit der Behandlung von schwerst- und sterbenskranken Personen befasst. Die Palliativmedizin soll eine erhöhte Lebensqualität und die Leidlinderung eines unheilbar kranken Patienten sichern. Sie kann in Pflegeeinrichtungen, aber auch zu Hause angewendet werden. Palliativmedizinische Versorgung hat zum Ziel Linderung von physischen Leiden sowie Milderung von psychosozialen und spirituellen Leiden.
- Sie möchten, dass Ihre Vorstellungen von würdevollem und selbstbestimmtem sterben umgesetzt werden. Eine Patientenverfügung dient den behandelnden Ärzten, dem Pflegeteam und Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer als rechtliche Grundlage, bestimmte intensivmedizinische lebenserhaltende Maßnahmen, die Sie für sich nicht wünschen, nicht einzuleiten bzw. bereits eingeleitete Maßnahmen zu beenden.
Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?
Eine Patientenverfügung dient der Wahrung Ihrer Selbstbestimmung in schwierigen Lebenssituationen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können. Trifft man keine Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, muss man Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Dabei kann nicht immer sichergestellt werden, dass Ihr Wille korrekt ermittelt und durchgesetzt wird.
Wenn Ihr behandelnder Arzt eine Entscheidung über eine medizinische Maßnahme treffen muss und ein Bevollmächtigter nach § 1904 Abs. 5 BGB vorhanden ist, wird der Arzt Ihren Willen im Dialog mit Ihrem Bevollmächtigten ermitteln. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird ein Gericht einen Betreuer bestellen, und dieser wird zusammen mit dem Arzt eine Entscheidung treffen, die Ihrem Willen entspricht.
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, wird Ihr Wille anhand der Patientenverfügung ermittelt.
Wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, wird man versuchen, Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen anhand Ihrer früheren Aussagen etc. zu ermitteln. Wenn dies nicht gelingt, wird nach Bewertung von Nutzen und Risiken die optimale Versorgung zu Ihrem Wohl festgestellt.
Danach muss ein Einvernehmen über die einzelnen medizinischen Maßnahmen zwischen Ihrem Arzt, einerseits, und Ihrem Bevollmächtigten bzw. dem gerichtlich bestellten Betreuer, andererseits, erzielt werden. Gelingt dies nicht, muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer einen Antrag beim Gericht stellen, über den das Gericht entscheiden muss. Erst danach kann die Behandlung beginnen oder unterlassen werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Patientenverfügung, soweit sie vorhanden ist und auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation entweder genau passt oder übertragen werden kann, den Entscheidungsprozess erleichtert und beschleunigt.
Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?
Sie sollten Ihre Patientenverfügung gut auffindbar aufbewahren und Ihre Vertrauenspersonen über ihre Existenz informieren.
Eine Patientenverfügung muss konkret genug formuliert sein. Eine isolierte pauschale Formulierung „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ ist keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Um wirksam zu sein, muss sie konkretisiert werden. Dies kann durch die Benennung bestimmter medizinischer Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Beschreiben Sie daher die relevanten Situationen, für die Ihre Patientenverfügung gelten soll, und benennen Sie konkret, in welcher Situation welche intensivmedizinische Maßnahme durchgeführt werden soll oder abgelehnt wird.
Natürlich kann man von Ihnen nicht verlangen, dass Sie jegliche Situation im Vorfeld erahnen und beschreiben. Es reicht aus, wenn Sie die klassischen, am häufigsten vorkommenden Situationen und Ihre Behandlungswünsche in diesen Situationen beschreiben. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Behandlungswille in ähnlichen Situationen daraus abgeleitet werden kann.
Je konkreter Sie Ihre Patientenverfügung verfassen, desto weniger Auslegungsspielraum lässt sie später zu. Das hilft dem Arzt und Ihrem Stellvertreter, egal ob dies ein von Ihnen ernannter Bevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer ist, eine Ihrem Willen entsprechende Entscheidung zu treffen.
Soll ich eine Beschreibung meiner persönlichen Wertvorstellungen meiner Patientenverfügung beifügen?
Es ist empfehlenswert, ergänzend zu Ihrer Patientenverfügung Ihre persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen festzuhalten. Dies kann in einem separaten Dokument erfolgen, auf welches in der Patientenverfügung verwiesen wird.
Da Anordnungen in Patientenverfügungen meist auf persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen oder Ängsten beruhen, soll dies Ihren Ärzten und Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer als Auslegungshilfe in den Situationen helfen, wenn die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen oder wenn es Auslegungsprobleme gibt. Dann muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen anhand Ihrer früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen feststellen und auf dieser Grundlage über die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen entscheiden.
Gültigkeit und Widerruf
Sie können in Ihrer Patientenverfügung bestimmen, wie lange sie gültig bleiben soll. Dabei können Sie festlegen, dass sie entweder bis zum Widerruf oder nur für eine bestimmte Dauer gültig sein soll. Die letzte Variante führt dazu, dass nach Ablauf der vorgesehenen Zeit die Patientenverfügung ihre Gültigkeit automatisch verliert, es sei denn sie wird durch eine Unterschrift bestätigt.
Sie sollten Ihre Patientenverfügung regelmäßig darauf überprüfen, ob Ihre dort festgelegten Wünsche noch stimmen. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder ändern. Ein Widerruf ist – im Unterschied zu der Patientenverfügung selbst – formlos gültig.
Bestandteile der Patientenverfügung von RECHTSDOKUMENTE:
- Einleitung.
- Daten der/des Verfügenden.
- Auflistung der Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll, wobei man aus einer Liste der Anwendungssituationen auswählen kann. Die Auflistung der Anwendungssituationen kann nach Wahl abschließend oder beispielhaft sein. Wir haben folgende Anwendungssituationen vorgesehen:
- unabwendbarer unmittelbarer Sterbeprozess
- Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
- man ist infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses nicht mehr in der Lage, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen
- aufgrund einer Gehirnschädigung ist die Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen, sowie
- Möglichkeit, andere Situationen hinzufügen, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können, z.B. Wachkoma.
- Situationen, in denen die Patientenverfügung nicht gelten soll (optional).
- Optional Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Verfügenden in Situationen, die in der Patientenverfügung nicht geregelt sind. Es können Personen genannt werden,
- deren Auffassung besondere Bedeutung zukommen soll oder
- die gar nicht angehört werden sollen.
- Möglichkeit der Anordnung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen, darunter
- eine Verlegung ins Krankenhaus
- Schmerz- und Symptombehandlung mit oder ohne bewusstseinsdämpfende Mittel
- nicht invasive Beatmung
- eine Verlegung auf eine Intensivstation mit einer invasiven Beatmung (Beatmung über einen Schlauch in der Luftröhre)
- künstliche Ernährung
- künstliche Flüssigkeitszufuhr
- Gabe von Antibiotika
- künstliche Blutwäsche (Dialyse)
- Gabe von Blut oder Blutbestandteilen
- Gabe von kreislaufstabilisierenden Medikamenten
- wiederbelebende Maßnahmen
- weitere Maßnahmen
- Möglichkeit der Untersagung von bestimmten weiteren medizinischen Maßnahmen.
- Anordnung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen in sonstigen Situationen, darunter
- Schmerz- und Symptombehandlung mit oder ohne bewusstseinsdämpfende Mittel
- künstliche Ernährung
- künstliche Flüssigkeitszufuhr
- künstliche Beatmung
- Künstliche Blutwäsche (Dialyse)
- Gabe von Antibiotika
- Gabe von Blut oder Blutbestandteilen
- Gabe von kreislaufstabilisierenden Medikamenten
- wiederbelebende Maßnahmen
- weitere Maßnahmen
- Möglichkeit der Untersagung von bestimmten weiteren medizinischen Maßnahmen.
- Bestimmung des Behandlungsortes, dabei Auswahl zwischen Krankenhaus, Zuhause, Hospiz, Pflegeeinrichtung oder einem anderen Ort.
- Nach Wunsch Bestimmung eines Beistandes beim Sterben.
- Nach Wunsch Regelung der Organspende und Bestimmung des Vorrangs zwischen den Anordnungen der Patientenverfügung und der Organspende.
- Falls zutreffend, Informationen hinsichtlich Körperspende.
- Nach Wunsch Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber konkreten Personen.
- Ärztliche Aufklärung bzw. Verzicht darauf.
- Optionaler Verweis auf niedergeschriebene Wertvorstellungen.
- Verweis auf eine erstellte Vorsorgevollmacht und Erwähnung des Vorsorgebevollmächtigten.
- Verweis auf eine erstellte Betreuungsverfügung und Erwähnung des gewünschten Betreuers.
- Bestimmung der Gültigkeit der Patientenverfügung. Zur Auswahl haben Sie
- Gültigkeit bis Widerruf oder
- Gültigkeit für eine bestimmte Dauer, es sei denn, die Patientenverfügung wird durch Unterschrift erneut bestätigt. In diesem Fall hat der Entwurf genug Platz für mehrere Bestätigungen bzw. Aktualisierungen der Patientenverfügung, ohne dass man das Dokument erneut ausdrucken muss.
- Optional Unterstellung der Änderung des Willens des Verfügenden aufgrund seiner Gesten, Blicke oder anderer Äußerungen.
- Möglichkeit der Bestätigung der Unterschrift durch Zeugen.
- Nach Wunsch Auflistung der Aufbewahrungsorte der Kopien der Patientenverfügung.