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Pachtvertrag

Pachtobjekt


Pachtobjekt

Räume
Gebäude
Unbebautes Grundstück
Sie können diese Vorlage für beliebige Räumlichkeiten in einem Gebäude verwenden, solange die Räumlichkeiten zusammen mit dem für die Betriebsführung erforderlichen Inventar übergeben werden, z.B. eine Gaststätte, eine Arztpraxis, ein Friseursalon, ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Fitnessstudio.




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Seite von

Gewerblicher Pachtvertrag
für einen Gastronomiebetrieb

Zwischen



______________________
mit Sitz in _____________________________________
vertreten durch _________________________

- nachfolgend der „Verpächter“ -

und



_________________________
mit Sitz in _____________________________________
vertreten durch _________________________

- nachfolgend der „Pächter“ -

wird folgender Pachtvertrag geschlossen:

  • Pachtobjekt

    1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter die im Gebäude

                    _____________________________________________
                    (Straße, Hausnummer)
                    _____________________________________________
                    (PLZ, Ort)

      im __________________________ gelegenen Räumlichkeiten (nachfolgend das „Pachtobjekt“). Die Lage und Form des Pachtobjekts ergibt sich aus dem diesem Pachtvertrag als Anlage beigefügten Grundriss. Etwaige Abweichungen der auf dem Grundriss angegebenen Pachtfläche des Pachtobjekts von der vertraglich vereinbarten Pachtfläche begründen weder für den Pächter noch für den Verpächter einen Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Pachtzinses.

    2. Zur alleinigen Nutzung werden an den Pächter neben den vorgenannten Räumen folgende Nebenflächen mitverpachtet:
         
    3. Die Grundfläche des Pachtobjekts beträgt ca. _____________ qm.
    4. Das Pachtobjekt wird ohne Inventar an den Pächter übergeben.
    5. Die Übergabe des Pachtobjekts an den Pächter setzt den Eingang des vollständigen ersten monatlichen Pachtzinses auf dem Konto des Verpächters und die Stellung der Pachtsicherheit durch den Pächter voraus.
  • Pachtzweck

    1. Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke der Führung eines Gastronomiebetriebs. Die Art des im Pachtobjekt zu führenden Gastronomiebetriebs wird von den Vertragsparteien nicht näher spezifiziert.
    2. Der Pächter darf den Außenbereich vor dem Pachtobjekt für seine Geschäftszwecke nutzen.
    3. Eine Änderung des vertraglich vereinbarten Pachtzwecks, des Pachtobjekts oder von Teilen des Pachtobjekts bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters in Textform. Erfolgt eine Änderung des Pachtzwecks ohne Zustimmung und setzt der Pächter den vertragswidrigen Gebrauch trotz einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
  • Betriebsname

  • Der Pächter ist nicht berechtigt, den Namen des im Pachtobjekt vor dem Beginn des Pachtverhältnisses geführten Betriebs fortzuführen.

  • Keine Vertragsübernahme

  • Der Pächter tritt nicht in die bestehenden Verträge des Verpächters und haftet nicht für Verbindlichkeiten des Verpächters, die vor dem Beginn des Pachtverhältnisses begründet wurden.

  • Pachtjahr

  • Das Pachtjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.
  • Konkurrenzschutz

    1. Der Verpächter verpflichtet sich, während der Pachtzeit weder auf dem Grundstück noch auf anderen, dem Verpächter gegebenenfalls gehörenden Nachbargrundstücken gewerbliche Räume an Mitbewerber des Pächters zu verpachten oder zu vermieten.
    2. Die Verpflichtung zum Konkurrenzschutz erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks des Pachtobjekts.
  • Behördliche Genehmigungen

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Verpächter mit Ausnahme der Übergabe des Pachtobjekts in baurechtlich genehmigtem Zustand keine Gewähr dafür übernimmt, dass die gepachteten Räumlichkeiten den einschlägigen technischen Anforderungen für ihre Nutzbarkeit zum vereinbarten Zweck sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Dem Pächter obliegt die Pflicht, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, Erlaubnisse usw. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen.
    2. Der Pächter ist des Weiteren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle für seinen Betrieb in dem Pachtobjekt geltenden gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind, soweit sie mit der Person des Pächters oder mit seinem Betrieb zusammenhängen. Darunter fällt unter anderem das Einholen und das Einhalten behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse und das Erfüllen aller behördlichen Auflagen. Werden etwa erforderliche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. entzogen, hat dies keine Auswirkung auf das Fortbestehen des Pachtvertrags und auf Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem.
    3. Soweit in diesem Pachtvertrag nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Verpächter keine Ausbau- oder Herstellungspflichten am Pachtobjekt. Durchführung aller für die vereinbarte Nutzung des Pachtobjekts etwa erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Ausstattungen oder Herrichtungen, ist Sache des Pächters.
  • Schlüssel

    1. Dem Pächter werden für die Dauer des Pachtverhältnisses folgende Schlüssel für das Pachtobjekt übergeben:

        
    2. Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters angefertigt werden. Die Kosten für die Erstellung zusätzlicher Schlüssel trägt der Pächter. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf der Pächter ebenfalls nur mit Zustimmung des Verpächters.
    3. Verliert der Pächter einen oder mehrere Schlüssel, hat er den Verlust sofort dem Verpächter anzuzeigen. Der Pächter trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt der Pächter die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch den Pächter oder durch sein Personal zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Verpächter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von dem Pächter zu tragen.
  • Pachtzeit

    1. Das Pachtverhältnis beginnt am 31. März 2025 und läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. Soweit die vereinbarte Kündigungsfrist 6 Monate oder länger beträgt, muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag der Kündigungsfrist dem Empfänger zugehen. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist reicht es zur Einhaltung der Kündigungsfrist aus, wenn das Kündigungsschreiben der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht.
      Soweit die vereinbarte Kündigungsfrist 6 Monate oder länger beträgt, muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag der Kündigungsfrist dem Empfänger zugehen. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist reicht es zur Einhaltung der Kündigungsfrist aus, wenn das Kündigungsschreiben der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, die Kündigungsvoraussetzungen richten sich dabei nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  • Pachtzins

    1. Der monatliche Pachtzins beträgt _____________ €.
    2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der vorgenannte Pachtzins während der gesamten Laufzeit des Pachtvertrags unverändert bleibt. Eine Änderung des Pachtzinses kann insbesondere nicht vereinbart werden, weil sich infolge der Bewirtschaftung des Pachtobjekts durch den Pächter der Ertrag des Pachtobjektes verbessert oder verschlechtert.
    3. Dem Verpächter steht jedoch das Recht zu, den Pachtzins nach Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 555b, 559 ff. BGB in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen, deren analoge Anwendung auf das Pachtverhältnis hiermit vereinbart wird. § 555e BGB findet allerdings keine Anwendung. Soweit die von dem Pächter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Werterhöhung der Pachtobjekts führen, hat sie bei einer Festsetzung des neuen Pachtzinses außer Betracht zu bleiben.
  • Nebenkosten

  • Der Pächter zahlt an den Verpächter neben dem Pachtzins keine Nebenkosten. Der Pächter wird unmittelbar mit den jeweiligen Versorgern eigene Verträge abschließen und alle Nebenkosten selbst tragen.
  • Umsatzsteuer

  • Auf den vereinbarten Pachtzins hat der Pächter keine Umsatzsteuer zu bezahlen.
  • Zahlung von Pachtzins

    1. Der Pachtzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats in einer Summe porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung des Verpächters zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________.

    2. Die erste Zahlung des Pachtzinses ist vor der Übergabe des Pachtobjekts zu leisten. Beginnt das Pachtverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist der erste Pachtzins anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Verpächters maßgeblich, es sei denn der Pächter hat die Überweisung rechtzeitig und ordnungsgemäß angewiesen und ist für die Verzögerung der Gutschrift nicht verantwortlich.
    4. Bei Zahlungsverzug des Pächters ist der Verpächter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Diese Pauschale wird auf den Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Das Recht des Verpächters auf Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
    5. Befindet sich der Pächter im Zahlungsverzug und trifft er bei der Zahlung keine Leistungsbestimmung, so werden Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Kaution und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, angerechnet.
  • Pachtkaution

    1. Der Pächter hat an den Verpächter zur Sicherung deren Ansprüche aus dem Pachtverhältnis eine Kaution in Höhe von ____________ € in bar zu leisten.
    2. Der Verpächter wird die Kautionssumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinserträge erhöhen die Kautionssumme und stehen dem Pächter zu.
    3. Die Kaution sichert alle Forderungen des Verpächters gegen den Pächter aus dem Pachtverhältnis. Während des Pachtverhältnisses ist der Verpächter berechtigt, die Kaution nur zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Pachtverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Pachtverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Der Verpächter kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen.
    4. Der Pächter ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Zustand des Pachtobjekts, Verpächterhaftung

    1. Das Pachtobjekt wird an den Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Der Pächter hat das Pachtobjekt eingehend besichtigt, ihm ist der Zustand der Pachträume bekannt. Zu Beginn des Pachtverhältnisses dem Pächter bekannte Mängel an dem Pachtobjekt werden von dem Pächter mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen als vertragsgemäß anerkannt.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Verpächters für Sachmängel des Pachtobjekts, die bereits bei Abschluss des Pachtvertrags vorhanden oder angelegt waren, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verpächter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft der Pachträume fehlt.
    4. Im Übrigen ist die Haftung des Verpächters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    5. Die Haftung des Verpächters für leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen bzw. typischen Vertragspflichten, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrags unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Pächter vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), sowie für vorsätzliche und fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen unberührt.
  • Schönheitsreparaturen

    1. Während der Pachtdauer führt der Pächter Schönheitsreparaturen in dem Pachtobjekt auf eigene Kosten durch, wenn und soweit sie durch vertragsgemäßen Gebrauch des Pachtobjekts durch den Pächter erforderlich werden. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren und/oder Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Grundreinigung der von dem Verpächter verlegten Teppichböden bzw. das Streichen der Fußböden und Fußbodenleisten, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von innen.
    2. Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Pachtverhältnisses in der Regel alle 5 Jahre zur Durchführung fällig, wenn nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist. Die vorgenannten Renovierungsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Nutzungsverhaltens des Pächters verkürzen oder verlängern. Dem Pächter ist es überlassen, nachzuweisen, dass der Zustand der Pachträume im Einzelfall ein längeres Zuwarten erlaubt. Dem Verpächter ist es überlassen, nachzuweisen, dass der Zustand der Pachträume im Einzelfall eine frühere Durchführung von Schönheitsreparaturen erfordert.
    3. Soweit - abhängig von dem Zeitpunkt der letzten Renovierung und dem tatsächlichen Zustand der Pachträume - bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein Renovierungsbedarf besteht, müssen die Schönheitsreparaturen spätestens vor der Rückgabe des Pachtobjekts durchgeführt werden.
    4. Soweit Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht, sind alle Arbeiten fachgerecht und in mittlerer Art und Güte auszuführen.
    5. Befindet sich der Pächter mit der Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen während des laufenden Pachtverhältnisses in Verzug, ist der Verpächter berechtigt, von dem Pächter die Durchführung der Reparaturen zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der dem Pächter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist darf der Verpächter das etwaige Leistungsangebot des Pächters ablehnen und einen Vorschuss in Höhe der aufgrund eines Kostenvoranschlags voraussichtlich entstehenden Renovierungskosten verlangen. Führt das Unterlassen von erforderlichen Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder sogar zu einer Substanzgefährdung des Pachtobjekts, kann der Verpächter von dem Pächter darüber hinaus Schadensersatz fordern.
  • Instandhaltung und Instandsetzung

    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist der Verpächter grundsätzlich zur Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) des Pachtobjekts verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass das Pachtobjekt ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung des Verpächters zur Instandsetzung des Pachtobjekts.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung des Pachtobjekts entfällt die Verpflichtung des Verpächters zur Instandsetzung des Pachtobjekts, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Pächter sowie dem Wert des Pachtobjekts und den aus dem Pachtobjekt zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es dem Verpächter frei, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Nutzung und Pflege des Pachtobjekts

    1. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt sowie Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer fernzuhalten.
    2. Soweit das Aufstellen von schweren Apparaten, Maschinen oder Anlagen in den Pachträumen beabsichtigt ist, ist der Pächter verpflichtet, sich bei dem Verpächter und den zuständigen Behörden über die zulässige Belastung der Stockwerksdecken zu erkundigen und die vorherige Zustimmung des Verpächters und, soweit erforderlich, behördliche Genehmigungen für Aufstellung und Betrieb der Geräte auf eigene Kosten einzuholen. Falls infolge der Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenzen irgendein Schaden eintritt, haftet hierfür der Pächter allein. Falls sich nach dem Aufstellen nachteilige Einwirkungen für das Gebäude zeigen, z.B. Risse in den Wänden, Erschütterungen oder sonstige Beeinträchtigungen, sind die schweren Geräte auf Verlangen des Verpächters unverzüglich zu entfernen.
    3. Jegliche Lagerung oder Abstellung von Gegenständen außerhalb der Pachträume ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verpächters ist verboten. Wird eine Zustimmung erteilt, so haftet der Pächter für alle durch seinen Gewerbebetrieb, die Lagerung bzw. Abstellung entstehenden Schäden. Jegliche Verunreinigung oder Beschädigung des Pachtobjekts, des Gebäudes, des Grundstücks und der Zufahrten durch den Gewerbebetrieb, die Lagerung und Transporte des Pächters hat der Pächter unverzüglich zu beseitigen.
    4. Für die ordnungsgemäße Reinigung des Pachtobjekts ist der Pächter verantwortlich. Kommt er der Pflicht zur Säuberung des Pachtobjekts nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an dem Pachtobjekt, kann der Verpächter auf Kosten des Pächters die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer der Pächter zu tragen, wenn er für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    5. Der Pächter hat im Rahmen des ihm Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Pachträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Pächter für entstandene Schäden verantwortlich.
    6. Bei der Abfallentsorgung hat der Pächter die Trennung nach Müllsorten zu beachten. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Hat der Verpächter für den durch den pächterspezifischen Betrieb verursachten Anfall von Abfällen und Verpackungsmaterial zusätzliche oder besondere Müllbehälter anzuschaffen, so können diese Kosten dem Pächter in Rechnung gestellt werden.
  • Bauliche Veränderungen durch den Verpächter

    1. Der Verpächter ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an den Pächter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung des Pächters durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf das Pachtobjekt verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an den Pächter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser und sonstige Modernisierungsmaßnahmen hat der Pächter nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit der Pächter die in diesem Paragrafen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat er die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist der Pächter zum Ersatz des dem Verpächter entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Veränderungen durch den Pächter

    1. Der Pächter darf ohne vorherige Zustimmung des Verpächters keine baulichen oder sonstigen Veränderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Veränderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
    2. Der Verpächter wird Zustimmung für bauliche Veränderungen des Pachtobjekts, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, erteilen, es sei denn, die bauliche Veränderung kann dem Verpächter auch unter Würdigung der Interessen des Pächters nicht zugemutet werden. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Veränderungen des Pachtobjekts hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Pachtsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt der Verpächter dem Pächter eine Zustimmung für bauliche Veränderungen, so ist der Pächter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Der Pächter haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Veränderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat der Pächter auf Verlangen des Verpächters eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Nimmt der Pächter bauliche Veränderungen mit vorheriger Zustimmung des Verpächters vor, ist der Verpächter zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Der Verpächter ist jedoch berechtigt, beim Auszug des Pächters dessen Einrichtungen oder bauliche Veränderungen gegen Erstattung der von dem Pächter nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr der Nutzung zu übernehmen, es sei denn der Pächter hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht der Verpächter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist der Pächter auf Verlangen des Verpächters verpflichtet, den vorherigen Zustand der Pachträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug des Pächters ist der Verpächter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
  • Haftung des Pächters

    1. Der Pächter trägt die Verkehrssicherungspflicht im Pachtobjekt sowie auf allen in seiner alleinigen Nutzung befindlichen Flächen und hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von seinen Pachträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden.
    2. Der Pächter haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder durch nicht bestimmungsgemäßen bzw. vertragswidrigen Gebrauch des Pachtobjekts entstehen. Ferner hat er für die Schäden einzustehen, die von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Unterpächtern, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit seinem Wissen in den Pachträumen aufhalten oder ihn aufsuchen, schuldhaft verursacht wurden.
    3. Stehen die Pachträume während der Dauer des Pachtverhältnisses leer und entsteht dadurch ein Schaden an den Pachträumen, am Gebäude oder an den gemeinschaftlichen Einrichtungen, ist der Pächter zum Schadensersatz verpflichtet.
    4. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Pächter oder durch die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Unterpächter, Kunden, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit seinem Wissen in den Pachträumen aufhalten, verursacht wurden, trägt der Pächter.
    5. Schäden an den Pachträumen, am Gebäude und an Einrichtungen sowie Anlagen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung des Pachtobjekts nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist der Pächter ersatzpflichtig.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Unterverpachtung

    1. Unterverpachtung oder Gebrauchsüberlassung des Pachtobjekts oder einzelner Pachträume oder ihrer Teile an Dritte bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte Zweifeln an der Betreiberqualität des Unterpächters oder seiner Bonität bestehen oder wenn zu befürchten ist, dass die Branche des Unterpächters (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) bzw. die beabsichtigte Art der Nutzung des Pachtobjekts das Erscheinungsbild des Pachtobjekts oder des Anwesens, in dem das Pachtobjekt liegt, negativ beeinflussen könnte.
    2. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Unterverpachtung bzw. Gebrauchsüberlassung kann der Verpächter von dem Pächter verlangen, das Unterpachtverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt der Pächter der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist der Verpächter berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn der Verpächter die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet der Pächter gegenüber dem Verpächter für das Verschulden des Dritten.
    3. Der Verpächter kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zum Pachtzins durch den Pächter abhängig machen, wenn die Unterverpachtung für den Verpächter ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
    4. Beim Abschluss von Unterpachtverträgen ist der Pächter verpflichtet, die Pächterpflichten aus diesem Pachtvertrag dem Unterpächter aufzuerlegen und gegebenenfalls die Rechte aus dem Unterpachtvertrag auf Verlangen des Verpächters gegenüber dem Unterpächter durchzusetzen.
  • Versicherungen

    1. Die Versicherung von Gebäude und Grundstück obliegt dem Verpächter, er entscheidet über die Art und Umfang dieser Versicherung. Soweit die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Pachtobjekt auf den Pächter umgelegt werden, wird dies im vorstehenden Paragrafen „Pachtnebenkosten“ dieses Vertrags geregelt.
    2. Der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Versicherungen des Verpächters relevant sind und die zur Änderung der Versicherungsprämien führen können, darunter neue Einbauten, Änderungen der Nutzung im und am Pachtobjekt sowie alle sonstigen Gefahränderungen. Soweit die Kosten der Versicherungen auf den Pächter umgelegt wurden und soweit die Versicherungsgesellschaften aufgrund der Art der Nutzung des Pachtobjekts durch den Pächter die Versicherungsprämien erhöhen, sind die Erhöhungsbeiträge von dem Pächter zu erstatten.
  • Betreten des Pachtobjekts durch den Verpächter

    1. Der Pächter übt das Hausrecht in dem Pachtobjekt aus.
    2. Der Verpächter bzw. seine Beauftragten sind berechtigt, das Pachtobjekt bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur usw. von Rauchmeldern, zur Besichtigung durch Pachtinteressenten nach Kündigung, beim Verkauf des Pachtobjekts, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung usw.) nach Ankündigung allein oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern usw. während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Dabei ist auf berechtigte geschäftliche Belange des Pächters gebührend Rücksicht zu nehmen.
    3. Bei Gefahr im Verzug darf das Pachtobjekt ohne Anmeldung und in Abwesenheit des Pächters geöffnet und betreten werden. Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Pachtobjekt bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.
    4. Des Weiteren vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine Pachtkontrollbegehung einmal pro Pachtjahr nach vorheriger Anmeldung durchzuführen ist, mit dem Zweck der Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtobjekts. Das Ergebnis der Kontrollbegehung ist in einem Protokoll festzuhalten, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
  • Hausordnung

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die diesem Pachtvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung wesentlicher Bestandteil dieses Pachtvertrags ist.
    2. Der Pächter ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Verpächterpfandrecht

  • Dem Verpächter steht ein Pfandrecht an den in die Pachträume eingebrachten pfändbaren Sachen, die im Eigentum des Pächters stehen, sowie an den Früchten des Pachtobjekts zu.
  • Außenwerbung

  • Jegliche Nutzung von Flächen außerhalb des Pachtobjekts durch den Pächter für Werbezwecke (z.B. Firmenschilder, Leuchtreklame, Werbetafeln, Aufsteller, Schaukästen, Warenautomaten) ist verboten.
  • Ende des Pachtverhältnisses

    1. Bei der Beendigung des Pachtverhältnisses ist das Pachtobjekt vollständig geräumt, gründlich geputzt, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand an den Verpächter zurückzugeben.
    2. Bei der Rückgabe der Pachträume müssen die Decken und Wände mit einer neutralen, deckenden und hellen Farbe gestrichen sein. Soweit durch übermäßige Abnutzung das Erneuern der Tapeten erforderlich ist, ist das Pachtobjekt zuvor zu tapezieren. Naturbelassenes bzw. lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen dürfen bei der Übergabe nicht mit Deckfarbe gestrichen sein. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Soweit das Anbringen von Nägeln, Schrauben oder Dübeln nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch unerlässlich war und das verkehrsübliche Maß überschritt, sind sie zu entfernen und die Nägel-, Bohr- und Dübellöcher u.Ä. ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln bzw. Fliesen sind durch gleichartige zu ersetzen.
    3. Kommt der Pächter seiner Pflicht zur Durchführung von fälligen Schönheitsreparaturen bei der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht nach, ist der Verpächter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der dem Pächter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist das etwaige Leistungsangebot des Pächters abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Pächter die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    4. Der Pächter ist verpflichtet, zum Pachtende den vorherigen Zustand der Pachträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Von dem Pächter fest angebrachte Einbauten und sonstige Gegenstände sind dabei auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Bei Weigerung oder Verzug des Pächters ist der Verpächter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
    5. Bei der Räumung des Pachtobjekts ist der Pächter verpflichtet, an den Verpächter sämtliche von dem Verpächter erhaltenen sowie durch den Pächter zusätzlich angefertigten Schlüssel zurückzugeben, wobei der Pächter für etwaige zusätzlich angefertigte Schlüssel angemessenen Ersatz der Anfertigungskosten verlangen kann. Soweit der Verpächter zur Zahlung des Kostenersatzes nicht bereit ist, sind die zusätzlich angefertigten Schlüssel im Beisein des Verpächters oder eines Zeugen unbrauchbar zu machen. Kann der Pächter nicht alle von dem Verpächter erhaltenen Schlüssel aushändigen, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht des Pächters richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    6. Der Pächter verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Pachträumen dem Verpächter eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der der Pächter nach der Beendigung dieses Pachtverhältnisses erreicht werden kann.
    7. Gibt der Pächter das Pachtobjekt an den Verpächter verspätet, nur teilweise, nicht im vertragsgemäßen Zustand oder ohne Schlüssel zurück, hat der Pächter, unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft, an den Verpächter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Pachtobjekts nach Wahl des Verpächters entweder den vereinbarten Pachtzins oder den für vergleichbare Pachtobjekte ortsüblichen Pachtzins zu zahlen. Hat der Pächter die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Verpächter das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Allgemeine Bestimmungen

    1. Soweit Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder am bzw. im Gebäude einheitlich gestaltet und angebracht werden, liegt das Bestimmungsrecht über deren Gestaltung bei dem Verpächter. Die Kosten der Erstellung, Anbringung und Entfernung der Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder sind von dem Pächter zu tragen.
    2. Soweit der Pächter nach der Beendigung des Pachtverhältnisses seinen Betrieb verlegt, ist er berechtigt, an der Eingangstür des Gebäudes ein Hinweisschild anbringen zu lassen. Das Hinweisschild ist spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Vertragsende unaufgefordert von dem Pächter zu beseitigen.
    3. Der Pächter ist zur Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderungen des Verpächters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht des Pächters, gegen die Pachtzinsforderungen des Verpächters mit Ansprüchen wegen der Mängel des Pachtobjekts oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahltem Pachtzins aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Der Pächter muss seine Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit des Pachtzinses in Textform anzeigen.
    4. Alle in diesem Pachtvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche, schriftliche oder Nebenabreden in einer sonstigen Form wurden nicht getroffen.
  • Textform

  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Pachtvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Einhaltung der Textform reicht eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Pachtvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  • Anlagen

  • Diesem Pachtvertrag werden folgende Anlagen beigefügt:

    1. Anlage: der Grundriss
    2. Anlage: die Hausordnung und
    3. Anlage: _________________________.


    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle vorgenannten Anlagen wesentliche Bestandteile dieses Pachtvertrags sind.


Dieser Vertrag wurde in Textform geschlossen und entfaltet volle rechtliche Wirkung ohne Unterschriften der Vertragsparteien.

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