Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Eine fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet.
Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen („aus wichtigem Grund“) erlaubt: Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis nur bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers gegen den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB müssen diese Gründe derart sein, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können*, sind u.a.
- aggressives Verhalten des Arbeitgebers
- grobe Arbeitsschutzverletzung(en)
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Mobbing am Arbeitsplatz
- wiederholt unpünktliche Gehalts-/Lohnzahlungen
(*Nach der Rechtsprechung gibt es keine „absoluten“ Kündigungsgründe, d.h. Gründe, die eine außerordentliche Kündigung immer rechtfertigen. Es muss der Einzelfall betrachtet werden.)
Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt eingehen, an dem Arbeitnehmer von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (Der Tag der Kenntniserlangung wird nicht mitgezählt.) Eine Kündigung, die erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen wird (d.h. beim Arbeitgeber zugeht), ist unwirksam.
Gut zu wissen: Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie sowohl eine ordentliche (d.h. fristgerechte) als auch eine außerordentliche (d.h. fristlose) Kündigung erstellen. |