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Frau ________ ________
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__________, den _________


Kündigung meines Arbeitsvertrages

Sehr geehrte Frau  ________,

hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich und fristgerecht zum 15. Januar 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

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Letzte Aktualisierung am 22. Oktober 2024

Was ist eine Kündigung durch Arbeitnehmer?

Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Mit der Kündigung durch Arbeitnehmer von RECHTSDOKUMENTE können Arbeitnehmer in wenigen Schritten ein Kündigungsschreiben erstellen, mit dem sie ihr Arbeitsverhältnis wirksam kündigen.

Eine Kündigung durch Arbeitnehmer ist auch unter folgenden Namen bekannt:

  • Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmerkündigung
  • Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
  • Kündigung für Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer-Kündigung

Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie sowohl eine ordentliche (d.h. fristgerechte) als auch eine außerordentliche (d.h. fristlose) Kündigung erstellen.

Was ist ein fristgerechte Kündigung?

Bei einer fristgerechten Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist beendet, d.h., das Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf der vereinbarten Frist.

Bei der vereinbarten Frist handelt es sich entweder um

  • die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • eine tarifvertragliche Kündigungsfrist, d.h. eine Frist, die in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist, oder
  • eine einzelvertragliche Kündigungsfrist.

Eine fristgerechte Kündigung wird auch als ordentliche Kündigung bezeichnet.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Eine fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet.

Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen („aus wichtigem Grund“) erlaubt: Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis nur bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers gegen den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB müssen diese Gründe derart sein, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können*, sind u.a.

  • aggressives Verhalten des Arbeitgebers
  • grobe Arbeitsschutzverletzung(en)
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • wiederholt unpünktliche Gehalts-/Lohnzahlungen

(* Nach der Rechtsprechung gibt es keine „absoluten“ Kündigungsgründe, d.h. Gründe, die eine außerordentliche Kündigung immer rechtfertigen. Es muss der Einzelfall betrachtet werden.)

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt eingehen, an dem Arbeitnehmer von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (Der Tag der Kenntniserlangung wird nicht mitgezählt.) Eine Kündigung, die erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen wird (d.h. beim Arbeitgeber zugeht), ist unwirksam.

Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?

Nach § 623 BGB muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Mündliche Kündigungen und Kündigungen in elektronischer Form (z.B. per Email oder Fax) sind nicht zulässig.

Sie müssen Ihr Kündigungsschreiben eigenhändig und mit Ihrem vollen Namen unterzeichnen. Die Unterschrift muss unterhalb des Textes des Kündigungsschreibens stehen.

Kann man einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen?

Eine ordentliche, d.h. fristgerechte Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag i.d.R. nicht möglich. 

Wenn Sie Ihr befristetes Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich vereinbarten Datum beenden möchten, haben Sie meist nur die folgenden Möglichkeiten:

  • außerordentliche (fristlose) Kündigung (nur möglich mit wichtigtem Grund)
  • einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag eingeräumt wird.

Muss der Arbeitnehmer einen Grund für die Kündigung angeben?

Nein, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen Kündigungsgrund in seinem Kündigungsschreiben anzugeben, egal, ob er fristgerecht oder fristlos kündigt.

Im Falle einer fristgerechten Kündigung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichet, einen Kündigungsgrund zu nennen, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber nach dem Grund für die Kündigung fragt.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann erlaubt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es steht dem Arbeitnehmer frei, den Grund für die Kündigung bereits im Kündigungsschreiben zu nennen. Auf Nachfrage des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund jedoch unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  


Muss der Arbeitnehmer vor der außerordentlichen Kündigung immer den Arbeitgeber abmahnen?

Eine Abmahnung ist der förmliche Ausdruck der Missbilligung eines den Inhalt des Arbeitsvertrages verletztenden Verhaltens und die Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein Verhalten zu unterlassen. Eine Abmahnung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die betreffenden Umstände gegebenenfalls zu ändern.

Ob vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob in einem konkreten Fall eine Abmahnung erforderlich ist oder ob Sie ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen können, ist eine Frage, mit der Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden sollten.

Was ist bei Kündigung während der Probezeit zu beachten?

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

Was heißt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende?

Nach § 622 BGB kann ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende kündigen.

Die vierwöchtige Kündigungsfrist beginnt einen Tag nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben erhalten hat, und endet am letzten, d.h. 28. Tag der Frist.

Wenn der Arbeitnehmer keinen Resturlaub hat, ist der letzte Tag der Kündigungsfrist auch der letzte Arbeitstag.

Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung durch Arbeitnehmer?

Bei einer fristgerechten Kündigung muss der Arbeitnehmer - soweit zeitlich möglich - den ihm noch zustehenden Erholungsurlaub (Resturlaub) vor Beendigung des Arbeitsvertrages nehmen.

Kann der komplette Resturlaub nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber nach §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Resturlaub auszahlen. In diesem Fall spricht man von einer „Urlaubsabgeltung“.

Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung muss der Arbeitgeber verbleibende Urlaubstage auszahlen. 

Wie berechnet man Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Bei der Berechnung des Resturlaubs ist Folgendes entscheidend:

  • die Länge Ihres vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs,
  • die Anzahl der Urlaubstage, den der Arbeitnehmer bereits genommen hat und
  • in welcher Jahreshälfte der Arbeitnehmer kündigt.

Ihr Jahresurlaubsanspruch setzt sich zusammen aus dem Ihnen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub und, falls zutreffend, dem vertraglich vereinbarten Mehrurlaub (Zusatzurlaub).

Wenn Sie in der ersten Jahreshälfte (d.h. vor dem 1.Juli) kündigen, steht Ihnen für jeden vollendeten Kalendermonat ein Zwölftel Ihres vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs zu.

Wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte (d.h. nach dem 30. Juni) kündigen und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat, haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Die Länge Ihres Resturlaubs ergibt sich, wenn Sie von den Ihnen zustehenden Urlaubstagen bereits genommene Urlaubstage abziehen.

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