Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2024
Was ist der Vorteil der Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE?
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- Unsere Fragebögen werden von kompetenten Juristen erstellt und laufend aktualisiert. Falls es also eine Änderung im österreichischen Mietrecht gibt, passen wir unsere Vorlage entsprechend an.
- Komplexe juristische Konzepte und Fachbegriffe werden innerhalb des Fragebogens auf leicht verständliche Weise erklärt.
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Was ist ein Wohnungsmietvertrag?
Ein Wohnungsmietvertrag ist ein rechtsverbindliches Dokument, das die Bedingungen für die Vermietung einer Wohnung zwischen dem Vermieter und dem Mieter festlegt.
Der Wohnungsmietvertrag sollte schriftlich abgefasst sein, um im Streitfall als Beweismittel zu dienen. Es ist ratsam, dass beide Parteien den Vertrag sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, bevor sie ihn unterzeichnen. In Österreich gelten zudem bestimmte gesetzliche Regelungen, die auch dann Anwendung finden, wenn sie nicht explizit im Mietvertrag festgehalten sind, etwa aus dem Mietrechtsgesetz (MRG).
Der Wohnungsmietvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Mietvertrag
- Wohnraummietvertrag
- Mietvertrag für Wohnraum
- Mietkontrakt
- Wohnungsmietkontrakt
Was sind die wichtigsten Bestandteile eines Wohnungsmietvertrags?
Die wichtigsten Bestandteile eines österreichischen Wohnungsmietvertrags umfassen eine Reihe von wesentlichen Punkten, die die Rechte und Pflichten sowohl des Vermieters als auch des Mieters regeln. Diese Bestandteile sind:
Parteien des Vertrags:
Namen und Adressen des Vermieters und des Mieters.
Beschreibung des Mietobjekts:
Detaillierte Beschreibung der vermieteten Wohnung (Adresse, Größe in Quadratmetern, Anzahl der Zimmer, Stockwerk, etc.).
Mietdauer:
Angabe, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist, und die genaue Dauer der Befristung, falls zutreffend.
Mietzins:
Höhe der monatlichen Miete, ihre Bestandteile, Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten (z.B. auf welches Konto die Miete zu zahlen ist).
Betriebskosten (Nebenkosten):
Angaben zu den zusätzlich zum Hauptmietzins zu zahlenden Betriebskosten (z.B. Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr).
Kaution:
Höhe und Bedingungen der Kaution, die die Mieterin bzw. der Mieter als Sicherheit hinterlegen muss, sowie die Bedingungen für deren Rückzahlung.
Nutzung der Wohnung:
Bestimmungen zur Nutzung der Wohnung und eventuelle Einschränkungen (z.B. Haustierhaltung, Untervermietung).
Reparaturen und Instandhaltung:
Pflichten der Vermieterin bzw. des Vermieters und der Mieterin bzw. des Mieters bezüglich Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten.
Kündigungsbedingungen:
Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses, einschließlich Fristen und Formvorschriften.
Rückgabe der Wohnung:
Bedingungen und Zustand, in dem die Wohnung bei Vertragsende zurückgegeben werden muss.
Sonstige Vereinbarungen:
Weitere spezifische Bestimmungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden (z.B. Renovierungsverpflichtungen, besondere Nutzungsrechte, Hausordnung).
Unterschriften:
Unterschriften beider Vertragsparteien zur Bestätigung des Vertrags.
Inventarliste:
Eine Liste der in der Wohnung vorhandenen Möbel und Geräte, falls die Wohnung möbliert vermietet wird.
Mit Ausnahme von einigen Regelungen, die zur Wirksamkeit Schriftform bedürfen, wie z.B. eine Befristung des Mietverhältnisses im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, ist ein schriftlicher Mietvertrag ist in Österreich zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen, da er im Streitfall als Beweismittel dient.
Gut zu wissen! Die Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE enthält alle notwendigen Angaben.
Wofür kann die Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?
Die Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE ist für Mietverhältnisse geeignet, für die das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht gilt. Sie kann für folgende Wohnungen verwendet werden:
- Miet- und Eigentumswohnungen
- Wohnungen in Gebäuden mit zwei oder mehr Mietobjekten;
- Zweitwohnungen der Ausstattungskategorie A oder B, vermietet auf maximal 6 Monate;
- Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen; und
- Wohnungen in Alt- und Neubauten
Was gilt als Alt- bzw. Neubau in Österreich und weshalb ist das relevant für meinen Mietvertrag?
Das Mietrechtsgesetz sieht unterschiedliche Regelungen für Alt- und Neubauwohnungen vor. Als Neubau im Sinne des österreichischen Mietrechtsgesetzes gelten Wohnungen, die nach dem 30.06.1953 (Mietwohnungen) bzw. nach dem 08.05.1945 (vermietete Eigentumswohnungen) errichtet wurden.
Wohnungen in Altbauten unterliegen häufig dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Das bedeutet, dass strengere Regelungen zur Mietzinsbildung, zum Kündigungsschutz und zu anderen Mieterrechten gelten. Die Mietzinsbeschränkungen sind in Altbauten oft strenger, d.h. der Mietzins ist gesetzlich stärker reglementiert.
Neubauten hingegen unterliegen teilweise nur dem Teilanwendungsbereich oder gar nicht dem MRG. Das bedeutet, dass der Vermieter bei der Festlegung des Mietzinses und der Vertragsbedingungen mehr Freiheiten hat. Der Mietzins kann freier vereinbart werden und es gibt weniger gesetzliche Beschränkungen.
Was bedeutet Voll-, Teil- und Nichtanwendungsbereich?
Das MRG unterscheidet zwischen drei verschiedenen Anwendungsbereichen:
Vollanwendungsbereich: Hier gelten alle Bestimmungen des MRG. Dies betrifft in der Regel Altbauten und Mietwohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden.
Teilanwendungsbereich: Hier gelten nur einige Bestimmungen des MRG. Dies betrifft oft Neubauten und bestimmte befristete Mietverhältnisse.
Nichtanwendungsbereich: Das MRG gilt hier nicht. Dies betrifft zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser oder Ferienwohnungen.
Die Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE regelt automatisch, welche Anwendungsbereiche für Ihre spezifische Wohnsituation gelten.
Wie regelt das österreichische Mietgesetz befristete und unbefristete Mietverträge?
Das Mietrechtsgesetz (MRG) in Österreich regelt die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern und unterscheidet dabei zwischen befristeten und unbefristeten Mietverhältnissen im Voll- und Teilanwendungsbereich. Im Nichtanwendungsbereich gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (siehe Erklärung bzgl. der verschiedenen Anwendungsbereiche weiter oben). Hier sind die wichtigsten Punkte zur Anwendung des MRG bzw. ABGB in beiden Arten von Mietverhältnissen:
Befristete Mietverhältnisse
Befristete Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG müssen mindestens drei Jahre dauern, um wirksam zu sein. Außerdem muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. Eine kürzere Befristung ist unwirksam und führt zu einem unbefristeten Mietverhältnis. Nach Ablauf der Befristung kann der Vertrag entweder verlängert oder in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt werden, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung bleibt und der Vermieter dem nicht widerspricht (im Nichtanwendungsbereich des MRG gibt es keine speziellen Mindest- oder Höchstlaufzeiten für befristete Mietverträge und die Parteien können die Mietdauer frei vereinbaren).
Mieter können einen befristeten Mietvertrag, der dem MRG vollständig oder teilweise unterliegt, nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Dies muss schriftlich geschehen. Vermieterinnen und Vermieter können während der Befristung grundsätzlich nicht kündigen, außer es liegen besondere Kündigungsgründe vor (z.B. vertragswidriges Verhalten des Mieters).
Die Mietzinsbildung unterliegt den gleichen Regelungen wie bei unbefristeten Mietverhältnissen, abhängig davon, ob die Wohnung dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt. Bei einem befristeten Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Hauptmietzins unabhängig von der Dauer der Befristung um 25 Prozent gekürzt werden (sog. Befristungsabschlag).
Unbefristete Mietverhältnisse
Ein unbefristeter Mietvertrag hat keine festgelegte Laufzeit und kann theoretisch auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben. Mieter können den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Vermieter können den Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen kündigen (z.B. Eigenbedarf, vertragswidriges Verhalten des Mieters). Die Kündigungsfrist für Vermieter beträgt in der Regel drei Monate (die Kündigungsfristen und -gründe für unbefristete Mietverträge im Nichtanwendungsbereich des MRG sind entsprechend im ABGB geregelt).
Wie bei befristeten Mietverhältnissen unterliegt die Mietzinsbildung den Regelungen des MRG, abhängig von der Anwendung des Gesetzes auf die konkrete Wohnung.
Befristete und unbefristete Mietverträge im Nichtanwendungsbereich des MRG
Ein unbefristeter Mietvertrag im Nichtanwendungsbereich des MRG läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden. Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das MRG hier nicht zur Anwendung kommt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wodurch die Vertragsparteien größtmögliche Gestaltungsfreiheit haben - zum Beispiel bei der Festlegung von Befristungsdauer, Mietzinshöhe und Kündigungsfristen.
Wann kann ein Vermieter einem Mieter die Wohnung kündigen?
Der Kündigungsschutz für Mieter ist in Österreich sehr stark ausgeprägt, allerdings nur bei Mietverhältnissen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Bei einem unbefristeten Mietvertrag im Nichtanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter jederzeit frei kündigen – ohne, dass er dafür einen Grund angeben muss. Die wichtigsten Gründe, aus denen ein Vermieter eine Kündigung aussprechen kann, sind folgende:
- Zahlungsrückstand: Wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand ist, kann der Vermieter kündigen. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, den Rückstand innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist auszugleichen, um die Kündigung abzuwenden.
- Schwere Vertragsverletzung: Verletzt der Mieter den Mietvertrag erheblich, z.B. durch wiederholte Störung des Hausfriedens oder unerlaubte Untervermietung, kann der Vermieter kündigen.
- Eigenbedarf: Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt. Der Eigenbedarf muss jedoch glaubhaft gemacht werden.
- Baufälligkeit: Ist das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, baufällig und eine Sanierung oder ein Abriss notwendig, kann der Vermieter kündigen.
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses: Wenn dem Vermieter aus anderen wichtigen Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann er kündigen. Dies muss jedoch gut begründet werden und wird im Zweifelsfall gerichtlich überprüft.
- Ende des Mietverhältnisses bei befristeten Mietverträgen: Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
Zu beachten ist, dass Kündigungen in Österreich strengen Formvorschriften unterliegen. Sie müssen schriftlich erfolgen und eine Kündigungsfrist einhalten. In vielen Fällen hat der Mieter die Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich anzufechten.
Was bedeutet Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag?
Ein Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag bedeutet, dass Vermieter und/oder Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verzichten. Dies wird häufig in befristeten Mietverträgen vereinbart, kann aber auch in unbefristeten Mietverträgen vorkommen.
Ein Kündigungsverzicht hat für beide Seiten Vorteile. Der Mieter hat die Sicherheit, dass ihm während der Dauer des Verzichts nicht gekündigt werden kann, und der Vermieter hat die Gewissheit, dass er für diese Zeit einen festen Mieter hat. Wichtig ist jedoch, dass der Kündigungsverzicht fair und transparent vereinbart wird, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Was ist ein Pauschalmietzins und welche Vor- bzw. Nachteile bringt er?
Der Pauschalmietzins ist eine Form der Mietzinsvereinbarung, bei der alle mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Kosten in einem festen Pauschalbetrag zusammengefasst werden. Das bedeutet, dass neben der eigentlichen Miete auch die Betriebskosten (wie Wasser, Heizung, Müllabfuhr etc.) und eventuell weitere Nebenkosten bereits in der Pauschale enthalten sind.
Vorteile eines Pauschalmietzinses:
- Planungssicherheit: Sowohl Mieter als auch Vermieter haben den Vorteil der finanziellen Planungssicherheit. Der Mieter weiß genau, wie viel er monatlich zu zahlen hat und muss keine unerwarteten Nachzahlungen befürchten.
- Einfachheit: Die Abrechnung wird einfacher und unbürokratischer, da keine detaillierten Betriebskostenabrechnungen erstellt werden müssen.
- Kostentransparenz: Der Mieter hat eine klare Vorstellung von den monatlichen Wohnkosten, was insbesondere bei einem festen Budget von Vorteil ist.
- Kein Streit um die Nebenkosten: Da die Betriebskosten pauschal abgegolten werden, entfällt das Risiko von Streitigkeiten über die Höhe oder die Abrechnung der Betriebskosten.
- Vermeidung von Nachzahlungen: Der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten, auch wenn die tatsächlichen Betriebskosten höher sind als die ursprünglich veranschlagten.
Nachteile eines Pauschalmietzinses:
- Puffer für den Vermieter: Vermieter kalkulieren oft einen Puffer für eventuell steigende Betriebskosten ein, was zu einer höheren Pauschalmiete führen kann.
- Intransparenz der tatsächlichen Kosten: Der Mieter kennt die genauen Betriebskosten nicht und hat keine Möglichkeit, diese zu überprüfen.
- Minderer Anreiz zum Sparen: Durch die Pauschalierung der Betriebskosten besteht für die Mieter kein Anreiz, Energie oder Wasser zu sparen, was langfristig zu höheren Betriebskosten führen kann.
Welche Merkmale weisen die verschiedenen Ausstattungskategorien von Mietwohnungen auf?
In Österreich gibt es gemäß der Mietrechtsgesetzgebung und den Richtlinien zur Wohnungsbewertung verschiedene Ausstattungskategorien für Wohnungen. Die Einteilung in Ausstattungskategorien ist besonders wichtig für die Berechnung des zulässigen Mietzinses im Vollanwendungsbereich des MRG. Wohnungen mit höherer Ausstattungskategorie können in der Regel zu höheren Mietpreisen vermietet werden. Die Ausstattungskategorien sind in der Regel in vier Hauptkategorien unterteilt: A, B, C und D. Hier sind die wesentlichen Merkmale jeder Kategorie:
Kategorie A (Vollstandard):
- Heizung: Zentralheizung oder Etagenheizung.
- Warmwasser: Warmwasseraufbereitung in der Wohnung.
- Sanitäreinrichtungen: Eine eigene Toilette innerhalb der Wohnung sowie Bad und/oder Dusche.
- Wohnraumgröße: Mindestens ein Zimmer mit einer Größe von mindestens 30 m² oder zwei Zimmer mit einer Größe von mindestens 20 m².
- Weitere Merkmale: Die Wohnung muss über eine Küche oder Kochnische verfügen.
Kategorie B (Standard):
- Heizung: Mindestens eine Heizmöglichkeit in der Wohnung (z.B. Einzelofenheizung).
- Warmwasser: Warmwasseraufbereitung in der Wohnung.
- Sanitäreinrichtungen: Eine eigene Toilette innerhalb der Wohnung sowie Bad oder Dusche.
- Wohnraumgröße: Keine besonderen Anforderungen an die Raumgrößen, aber die Wohnung muss über eine Küche oder Kochnische verfügen.
Kategorie C (Mindestausstattung):
- Heizung: Keine speziellen Anforderungen an die Heizung.
- Warmwasser: Keine speziellen Anforderungen an die Warmwasseraufbereitung.
- Sanitäreinrichtungen: Eine eigene Toilette und eine Wasserentnahmestelle (z.B. ein Waschbecken) innerhalb der Wohnung. Bad oder Dusche sind nicht zwingend erforderlich.
- Wohnraumgröße: Keine besonderen Anforderungen an die Raumgrößen.
Kategorie D (Substandard):
- Sanitäreinrichtungen: Wohnungen in dieser Kategorie erfüllen nicht die Mindestanforderungen der Kategorie C. Das bedeutet, dass entweder keine eigene Toilette und/oder keine Wasserentnahmestelle innerhalb der Wohnung vorhanden ist.
- Heizung und Warmwasser: Keine spezifischen Anforderungen.
Gut zu wissen: Mit der Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE können Sie im Vollanwendungsbereich des MRG einen Mietvertrag für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, B, C oder D erstellen und dabei die für die jeweilige Ausstattungskategorie gültige Zinsart auswählen.
Was versteht man unter Betriebskosten und welche Kosten können auf den Mieter übertragen werden?
Unter Betriebskosten versteht man jene Kosten, die durch den Betrieb eines Gebäudes entstehen und auf die Mieter umgelegt werden können. Diese Kosten werden in § 21 des Mietrechtsgesetzes (MRG) definiert und gelten für Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich (im Teilanwendungs- bzw. Vollausnahmebereich gilt § 21 MRG nicht und die Betriebskosten müssen im Mietvertrag entsprechend definiert werden). Typische Betriebskosten sind zum Beispiel Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Reinigung, Gartenpflege, Kosten für den Hausmeisterdienst, Schneeräumung und Streudienst, Kosten für Gebäudeversicherungen, wie Feuer-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für den Betrieb und die Wartung von Aufzügen, Kosten für die Beleuchtung der allgemeinen Teile des Gebäudes sowie Kosten für die Verwaltung des Gebäudes, die in einem bestimmten Rahmen auf die Mieter umgelegt werden können.
Die Umlage der Betriebskosten auf die Mieter muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Vermieter keine Betriebskosten auf die Mieter übertragen.
Die Betriebskosten werden üblicherweise einmal jährlich abgerechnet. Der Vermieter muss die Abrechnung transparent und nachvollziehbar gestalten und den Mietern Einsicht in die Belege gewähren.
Was muss bei der Untervermietung von Wohnungen beachtet werden?
Bei der Untervermietung von Wohnungen sind mehrere wichtige Punkte zu beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden und ein gutes Verhältnis zwischen allen Parteien zu gewährleisten.
Grundsätzlich ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, bevor ein Mieter die Wohnung untervermieten darf. Diese Zustimmung sollte schriftlich eingeholt werden, um Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Verweigern darf der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung nur aus triftigen Gründen (z.B. die Untervermietung zu einem überhöhten Mietzins im Vergleich zur Hauptmiete oder eine Überbelegung der Wohnung). Außerdem kann in einem Mietvertrag, auf den das Mietrechtsgesetz (MRG) keine Anwendung findet, vereinbart werden, dass das Untervermieten nicht erlaubt ist. In einem solchen Fall ist ein Untermietverbot stets zu beachten. Trotz eines vertraglichen Verbots darf man jedoch einen Lebensgefährten oder Kinder bei sich wohnen lassen.
Allerdings muss der Hauptmieter den Vermieter über die beabsichtigte Untervermietung informieren, einschließlich Angaben zum Untermieter, der Dauer der Untervermietung und dem vereinbarten Mietzins. Ein schriftlicher Untermietvertrag ist deshalb ratsam, um die Rechte und Pflichten von Hauptmieter und Untermieter klar zu regeln.
Im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG ist das Recht zur Untervermietung gesetzlich eingeschränkt. So ist die gänzliche Untervermietung der Wohnung oder die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins grundsätzlich unzulässig, auch wenn dies im Mietvertrag nicht vereinbart wurde. Dies gilt auch für die kurzfristige Untervermietung an Touristen, z.B. über Airbnb.
Auch ist zu beachten, dass der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Hauptmietvertrag verantwortlich bleibt. Dies umfasst die Zahlung der Miete und die Einhaltung der Hausordnung. Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für Schäden, die der Untermieter verursacht.
Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses. Die Hauptmieterseite muss den Untermieter daher sofort über das Beenden des Hauptmietverhältnisses informieren.
Ich habe ein Haustier. Darf dieses ohne eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gehalten werden?
In Österreich gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung, die die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen generell verbietet oder erlaubt. Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einem Mietvertragsformular ist unzulässig. Kleintiere in Käfig-, Aquarien- oder Terrarienhaltung dürfen grundsätzlich nicht verboten werden, es sei denn von den Tieren geht Gefahr oder Störung des Hausfriedens aus. Wird das Thema Haustierhaltung durch den Mietvertrag nicht geregelt, sind Haustiere wie Hunde, Katzen und Kleintiere grundsätzlich erlaubt. Soweit der Mietvertrag allerdings die Haltung von Haustieren in zulässiger Weise ausdrücklich verbietet, ist dies bindend und der Mieter darf kein Haustier halten.
Wie erstelle ich einen Wohnungsmietvertrag?
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE erzeugen Sie in wenigen Minuten einen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertrag! Um Ihnen die Erstellung zu erleichtern, haben wir den Prozess in einige einfache Schritte unterteilt. So können Sie Ihr Dokument in Ihrem eigenen Tempo erstellen.
Und wenn Sie ein kostenloses RECHTSDOKUMENTE-Konto einrichten, können Sie Ihren Fortschritt jederzeit speichern und fortfahren, wann immer es Ihnen passt.
Hier ein kurzer Überblick über die verschiedenen Elemente unseres Wohnungsmietvertrags:
Bestandteile der Vorlage für einen Wohnungsmietvertrag von RECHTSDOKUMENTE:
- Mietvertragsoptionen für besondere Wohnungsarten (z.B. Zweitwohnungen, Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen)
- Beschreibung der Wohnung
- Ausstattung der Wohnung
- Angabe der Nutzfläche
- Angabe zu mitvermieteten Anlagen und Räumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen
- Angabe zu den Schlüsseln
- Hausordnung
- Übergabeprotokoll
- Angabe zur (Teil-)möblierung
- Wohnungsadresse
- Dauer des Mietverhältnisses (befristeter oder unbefristeter Vertrag)
- Vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters beim befristeten Mietvertrag, bzw. Dauer der Kündigungsfrist beim unbefristeten Mietvertrag
- Zutritt zur Wohnung
- Pauschalmietzins (optional)
- Angaben zum Mietzins (Höhe, Wertsicherung, Fälligkeit, Zahlungsweise)
- Versorgungsleistungen
- Zusätzliche Zahlungen
- Bankverbindung des Vermieters
- Angaben zur Kaution
- Vereinbarung über Mahnkosten bei Zahlungsverzug
- Zustand der Wohnung
- Umfang der Erhaltungspflicht
- Angaben zu Schönheitsreparaturen beim Auszug
- Renovierungen durch den Vermieter
- Vereinbarung bzgl. Untervermietung
- Tierhaltung
- Rauchen in Gemeinschaftsräumen
- Eventuelle Einschränkungen bzgl. des Grillens auf dem Grundstück
- Übernahme von wiederkehrenden Pflichten durch den Mieter
- Zusätzliche Vereinbarungen
- Angaben zu Mieter und Vermieter